Nr. 70. 515
19.
(1) Die Abgabe der Besitzsteuererklärung ist nötigenfalls durch vorher anzudrohende
Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark zu erzwingen.
(2) Gleichzeitig mit der Straffestsetzung auf Grund des § 54 Abs. 1 des Gesetzes ist
dem Säumigen eine angemessene weitere Frist zur Abgabe der Besitzsteuererklärung zu setzen.
(3) Die Geldstrafe kann so lange wiederholt werden, bis der Steuerpflichtige seiner
Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung nachgekommen ist.
(4) Durch die fortgesetzte Weigerung des Steuerpflichtigen, eine Besitzsteuererklärung
abzugeben, wird seine Veranlagung zur Besitzsteuer auf Grund schätzungsweiser Vermögens-
feststellungen nicht gehindert.
(5) Von der Auferlegung eines Zuschlags zu der geschuldeten Besitzsteuer (§ 54 Abs. 2
des Gesetzes) bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Besitzsteuererklärung soll dann abgesehen
werden, wenn die Umstände des Einzelfalls die Versäumnis als entschuldbar erscheinen
lassen. Wird die Besitzsteuer im Rechtsmittel= oder Berichtigungsverfahren anderweit fest-
gesetzt, so tritt auch eine entsprechende Erhöhung oder Ermäßigung des Zuschlags ein.
g 20.
Das Besitzsteueramt hat die Angaben in den Besitzsteuererklärungen auf ihre Richtig-
keit und Vollständigkeit zu prüfen.
8 21.
(u) Der Vermögenszuwachs ergibt sich aus der Vergleichung des Vermögensstandes
am Ende des Veranlagungszeitraums (Endvermögen) mit dem Vermögensstand am Anfang
des Veranlagungszeitraums (Anfangsvermögen).
(2) Als Anfang des Veranlagungszeitraums (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes) gilt der
1. Januar 1914, wenn der Steuerpflichtige damals schon zu den im § 11 des Gesetzes
aufgeführten Personen gehört hat, oder, wenn dies nicht der Fall war, der Zeitpunkt, an
dem später die persönliche Steuerpflicht eingetreten ist.
(3) Der Vermögensstand an dem im Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt ist als Anfangs-
vermögen so lange maßgebend, bis eine Besitzsteuer zu veranlagen ist. Ist es zu einer
Besitzsteuerveranlagung gekommen, so ist das hierbei festgestellte Endvermögen später wieder
so lange als Anfangsvermögen maßgebend, bis erneut eine Besitzsteuer zu veranlagen ist.
(4) Ist die persönliche Steuerpflicht in der Folgezeit weggefallen und wird sie später
neubegründet, so ist für die weitere Besitzsteuerveranlagung das zur Zeit der Neubegründung
der persönlichen Steuerpflicht vorhandene Vermögen als Anfangsvermögen maßgebend.
Prüfung der
Besitzsteuer-
erklärung.
Feststellung
des
Vermögens-
zuwachses.