Nr. 70. 517
vermögen, es sei denn, daß dieses niedriger ist als das früher festgestellte, schon von der
beschränkten persönlichen Steuerpflicht erfaßte Vermögen.
8 25.
Im Sinne des § 23 Abs. 2 des Gesetzes gilt als der Besteuerung entzogen jedes
Vermögen, das auf irgendeine Weise während des Veranlagungszeitraums aus steuerbarem
Vermögen in nichtsteuerbares Vermögen umgewandelt worden ist.
8 26.
(1) Ist das Vermögen von Ehegatten gemäß § 14 des Gesetzes für den Schluß des
Veranlagungszeitraums zusammenzurechnen, ohne daß die Voraussetzungen der Zusammen-
rechnung für den Beginn des Veranlagungszeitraums gegeben sind, so ist als Anfangs-
vermögen maßgebend die Summe des für den Beginn des Veranlagungszeitraums fest-
gestellten oder nachträglich zu ermittelnden Vermögens jedes der beiden Ehegatten.
(2) War dagegen das Vermögen von Ehegatten früher zusammengerechnet worden
(§ 13 des Wehrbeitraggesetzes, § 14 des Besitzsteuergesetzes) und sind die Voraussetzungen
der Zusammenrechnung für den Schluß des Veranlagungszeitraums nicht mehr gegeben, so ist
das Vermögen, das der betreffende Ehegatte bei Beginn des Veranlagungszeitraums besessen
hat, nachträglich zu ermitteln und als Anfangsvermögen zu Grunde zu legen.
(3) Die Ausscheidung der nach §§ 15 und 16 des Gesetzes steuerfreien Zuwachs-
beträge hat in der Weise zu erfolgen, daß diese Beträge von dem noch nicht abgerundeten
Endvermögen abgezogen werden.
(4) Nach § 15 des Gesetzes steuerfrei ist der dem Anteil des überlebenden Ehegatten
am Nachlaßvermögen entsprechende Teilbetrag desjenigen Vermögens, das als Anfangsver-
mögen gegolten hätte, wenn der verstorbene Ehegatte auf den Zeitpunkt seines Todes zur
Besitzsteuer zu veranlagen gewesen wäre.
8 27.
(1) Der Ermittlung des Vermögenswerts ist, soweit das Gesetz nichts anderes vor-
schreibt, der gemeine Wert seiner einzelnen Bestandteile an dem für die Vermögensfeststellung
maßgebenden Zeitpunkt zu Grunde zu legen.
(2) Der gemeine Wert (Verkaufs= oder Verkehrswert) wird durch den Preis bestimmt,
der im gewöhnlichen Geschäftsverkehre nach der Beschaffenheit des Gegenstandes ohne Rück-
sicht auf ungewöhnliche oder lediglich persönliche Verhältnisse zu erzielen ist.
(3) Ein Vermögensbestandteil, dessen Wert im ganzen zu ermitteln ist, umfaßt alle
Gegenstände, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhange zueinander stehen.
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Ermittlung
des
Vermögens-
werts.