Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 70. 517 
vermögen, es sei denn, daß dieses niedriger ist als das früher festgestellte, schon von der 
beschränkten persönlichen Steuerpflicht erfaßte Vermögen. 
8 25. 
Im Sinne des § 23 Abs. 2 des Gesetzes gilt als der Besteuerung entzogen jedes 
Vermögen, das auf irgendeine Weise während des Veranlagungszeitraums aus steuerbarem 
Vermögen in nichtsteuerbares Vermögen umgewandelt worden ist. 
8 26. 
(1) Ist das Vermögen von Ehegatten gemäß § 14 des Gesetzes für den Schluß des 
Veranlagungszeitraums zusammenzurechnen, ohne daß die Voraussetzungen der Zusammen- 
rechnung für den Beginn des Veranlagungszeitraums gegeben sind, so ist als Anfangs- 
vermögen maßgebend die Summe des für den Beginn des Veranlagungszeitraums fest- 
gestellten oder nachträglich zu ermittelnden Vermögens jedes der beiden Ehegatten. 
(2) War dagegen das Vermögen von Ehegatten früher zusammengerechnet worden 
(§ 13 des Wehrbeitraggesetzes, § 14 des Besitzsteuergesetzes) und sind die Voraussetzungen 
der Zusammenrechnung für den Schluß des Veranlagungszeitraums nicht mehr gegeben, so ist 
das Vermögen, das der betreffende Ehegatte bei Beginn des Veranlagungszeitraums besessen 
hat, nachträglich zu ermitteln und als Anfangsvermögen zu Grunde zu legen. 
(3) Die Ausscheidung der nach §§ 15 und 16 des Gesetzes steuerfreien Zuwachs- 
beträge hat in der Weise zu erfolgen, daß diese Beträge von dem noch nicht abgerundeten 
Endvermögen abgezogen werden. 
(4) Nach § 15 des Gesetzes steuerfrei ist der dem Anteil des überlebenden Ehegatten 
am Nachlaßvermögen entsprechende Teilbetrag desjenigen Vermögens, das als Anfangsver- 
mögen gegolten hätte, wenn der verstorbene Ehegatte auf den Zeitpunkt seines Todes zur 
Besitzsteuer zu veranlagen gewesen wäre. 
8 27. 
(1) Der Ermittlung des Vermögenswerts ist, soweit das Gesetz nichts anderes vor- 
schreibt, der gemeine Wert seiner einzelnen Bestandteile an dem für die Vermögensfeststellung 
maßgebenden Zeitpunkt zu Grunde zu legen. 
(2) Der gemeine Wert (Verkaufs= oder Verkehrswert) wird durch den Preis bestimmt, 
der im gewöhnlichen Geschäftsverkehre nach der Beschaffenheit des Gegenstandes ohne Rück- 
sicht auf ungewöhnliche oder lediglich persönliche Verhältnisse zu erzielen ist. 
(3) Ein Vermögensbestandteil, dessen Wert im ganzen zu ermitteln ist, umfaßt alle 
Gegenstände, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhange zueinander stehen. 
113 
Ermittlung 
des 
Vermögens- 
werts.
	        
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