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8 28.
(1) Nach § 28 Abs. 2 des Gesetzes kann der Steuerpflichtige, unbeschadet der Nach-
prüfung nach § 57 des Gesetzes, verlangen, daß das in einem Betriebe, für welchen regel-
mäßige jährliche Abschlüsse stattfinden, angelegte Vermögen nach dem Bestand und Werte
am Schlusse des letzten Wirtschafts= oder Rechnungsjahrs festgestellt wird. Die seit dem
Schlusse des letzten Wirtschafts= oder Rechnungsjahrs bis zum gesetzlichen Stichtag
eingetretenen Verschiebungen zwischen dem im Betrieb angelegten Vermögen und dem
sonstigen Vermögen des Steuerpflichtigen sind zu berücksichtigen.
(2) Die Anwendung des § 28 Abs. 2 des Gesetzes setzt eine ordnungsmäßige Buch-
führung voraus, ist aber nicht davon abhängig, daß der Steuerpflichtige zur Führung von
Handelsbüchern gesetzlich verpflichtet ist.
(3) Die Anwendung des § 28 Abs. 2 des Gesetzes darf nicht dazu führen, daß die
Besitzsteuerveranlagung nur zwei Jahresabschlüsse erfassen würde.
(4) Macht der Steuerpflichtige von dem Rechte nach Abs. 1 Gebrauch, so hat er der
Steuererklärung den Abschluß für das letzte Wirtschafts= oder Rechnungsjahr beizufügen.
8 29.
Bewertung (1) Grundstücke sind bei der Vermögensfeststellung auf Antrag des Steuerpflichtigen statt
wenen mit dem gemeinen Werte mit dem Betrage der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten
Gestehungs-Gestehungskosten anzusetzen.
kosten. (2) Der Antrag kann bis zum Ablauf der mit der Zustellung des Steuer= oder des
Feststellungsbescheids eröffneten Rechtsmittelfrist gestellt werden. Bei gleichzeitiger Feststellung
des Anfangs= und Endvermögens kann der Antrag nicht auf eine Feststellung beschränkt
werden.
8 30.
(1) Die Gestehungskosten zerfallen in die Gestehungskosten beim Erwerb und in die
weiteren Gestehungskosten während der Besitzzeit.
(2) Zu den Gestehungskosten beim Erwerbe sind zu rechnen
1. der Gesamtwert der Gegenleistungen beim Erwerb (Erwerbspreis). Der Wert
einer Gegenleistung ist erforderlichenfalls in entsprechender Anwendung der 88 29,
34 ff. des Gesetzes festzusetzen;
2. die sonstigen Anschaffungskosten einschließlich der öffentlichen Abgaben und etwaiger
Vermittlergebühren.
(3) Zu den weiteren Gestehungskosten zählen alle auf das Grundstück gemachten
besonderen Aufwendungen während der Besitzzeit, soweit sie nicht zu den laufenden Wirt-