Ermittlung
des Ertrags-
werts (als
Gestehungs-
kosten).
a) Bei land-
oder forstwirt-
schaftlichen
oder
Gärtnerei-
grundstücken.
520
werbes zurückbleibt, tritt an die Stelle der Gestehungskosten beim Erwerbe (§ 30 Abs. 2)
ebenfalls der gemeine Wert und bei den unter der Voraussetzung des § 31 Abs. 1 des
Gesetzes mit dem Ertragswert zu bewertenden Grundstücken der Ertragswert oder auf Antrag
des Steuerpflichtigen der gemeine Wert zur Zeit des Erwerbes. § 32 Satz 2 findet An-
wendung.
8 34.
(1) Zu den Grundstücken, die dauernd land= oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen
Zwecken zu dienen bestimmt sind (§ 31 des Gesetzes), sind land= oder forstwirtschaftlich oder
gärtnerisch genutzte Grundstücke nicht mehr zu rechnen, deren gemeiner Wert schon zur
Zeit des Erwerbes durch ihre Lage als Bauland oder als Land zu Verkehrszwecken
bestimmt wird, oder bei denen nach den sonstigen Umständen, z. B. nach ihrer Lage und Be-
schaffenheit, ihrem Erwerbspreis oder ihrer Belastung, anzunehmen ist, daß sie in absehbarer
Zeit anderen als land= oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienen werden.
(2) Bebaute Grundstücke, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen be-
stimmt sind, können nach dem Ertragswert gemäß 8§ 31 des Gesetzes nur dann bewertet
werden, wenn ihre Bebauung und Benutzung zur Zeit des Erwerbes der ortsüblichen Be-
bauung und Benutzung entspricht. Dies ist dann zu verneinen, wenn die Art der Benutzung
und die Höhe der Aufwendungen für die Herstellung und Unterhaltung von baulichen und
sonstigen Anlagen erkennen lassen, daß ein Grundstück außergewöhnlichen Zwecken, insbesondere
dem Luxus des Besitzers, zu dienen bestimmt ist, oder wenn der gemeine Wert eines Grund-
stücks durch eine wirtschaftliche Verwertbarkeit bestimmt wird, die eine wesentlich andere Be-
bauung und Benutzung als die tatsächliche voraussetzt.
§ 35.
Bei der Ermittlung des Ertragswerts von land= oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnerei-
grundstücken sind die der Land-oder Forstwirtschaft oder der Gärtnerei einschließlich etwaiger
Nebenbetriebe dienenden Gebäude und Betriebsmiktel mitzuberücksichtigen. Hierbei wird ein
angemessener Bestand an lebendem und totem Inventar und an sonstigem Betriebskapitale
vorausgesetzt. Ein Mehr= und Minderwert an Gebäuden und Betriebsmitteln gegenüber
einem wirtschaftlich normalen Bestand ist dem Ertragswert hinzu= oder von ihm abzurechnen,
insoweit er geeignet ist, den Ertrag zu beeinflussen.
8 36.
(1) Der Berechnung des Ertragswerts bei landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten
Grundstücken ist der Reinertrag zu Grunde zu legen, den ein ordentlicher Unternehmer von
den Grundstücken nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei gemeinüblicher Bewirt-