Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 70. 523 
8 42. 
(1) Beansprucht der Steuerpflichtige einen höheren Abzug als ein Fünftel von dem 
Miet oder Pachtrohertrage, so hat er den erforderlichen tatsächlichen Aufwand für Neben- 
leistungen und Instandhaltungskosten nachzuweisen. Soweit für Nebenleistungen und für die 
Instandhaltung des Grundstücks die eigene Arbeitskraft des Eigentümers oder die seiner An— 
gehörigen in Anspruch genommen worden ist, kann für diese Tätigkeit ein angemessener Betrag 
angesetzt werden, der aufzuwenden gewesen wäre, wenn die Arbeiten durch entlohnte fremde 
Arbeitskräfte verrichtet worden wären. Abzugsfähig sind nur die Kosten, die durch die 
ordnungsmäßige Instandhaltung des Grundstücks notwendig geworden sind, nicht dagegen die 
Kosten für außergewöhnliche Maßnahmen, für Umbauten, Erweiterungsbauten usw. 
(2) Ist das Grundstück durch solche außergewöhnliche Maßnahmen, Umbauten, Er— 
weiterungs- oder Neubauten wesentlich geändert worden, so kommt für die Berechnung des 
Miet= oder Pachtertrags nur der neue Zustand des Grundstücks in Betracht. 
8 43. 
Im Falle des § 41 Abs. 2 bleiben bei der Berechnung des Ertragswerts für bebaute 
Grundstücke, die gewerblichen Zwecken dienen, Betriebsmittel, die nicht herkömmlicherweise mit 
dem Grundstück mitvermietet oder mitverpachtet werden, unberücksichtigt. Diese Betriebs- 
mittel sind besonders mit ihrem gemeinen Werte anzusetzen. 
§ 44. 
Ist im Falle des § 41 Abs. 2 der Grundstückseigentümer zu einer zuverlässigen An- 
gabe des Ertragswerts außerstande und stehen dem Besitzsteueramt ortsübliche Miet= oder 
Pachtpreise für gleiche oder ähnliche Grundstücke nicht zu Gebote, so ist als Ertragswert 
der gemeine Wert zu Grunde zu legen. 
§ 45. 
In den Bundesstaaten, in denen eine Einschätzung der Grundstücke nach dem Rein- 
ertrag oder dem Nutzungswerte zu steuerlichen Zwecken stattgefunden hat und aktenmäßig 
festgestellt ist, können als Hilfsmittel bei der Ermittlung der Ertragswerte die landesrecht- 
lichen Einschätzungen benutzt werden, sofern die Beschaffenheit des Grundstücks sich nicht 
wesentlich geändert hat und entweder anzunehmen ist, daß die landesrechtliche Schätzung den 
Ertragsverhältnissen zur Zeit des Erwerbes entspricht, oder ausreichende Anhaltspunkte vor- 
handen sind, um aus ihnen den Ertragswert zur Zeit des Erwerbes zu ermitteln. 
8 46. 
(1) Der Steuerpflichtige bleibt an einen gemäß § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 5, § 32 
des Gesetzes gestellten Antrag gebunden. 
Benutzung 
landesrecht- 
licher Ein- 
schätzungen 
für die Er- 
mittlung des 
Ertrags- 
werts der 
Grundstücke.
	        
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