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(2) Wird ein solcher Antrag noch rechtzeitig nach Zustellung des Steuer- oder des
Feststellungsbefcheids gestellt, so ist die Veranlagung zunächst zu berichtigen. In diesem
Falle wird mit der Zustellung des berichtigten Steuer- oder Feststellungsbescheids oder der
Mitteilung, daß sich an dem Veranlagungsergebnisse nichts ändere, eine neue Rechtsmittel-
frist eröffnet.
§ 47.
Wertermitt- Rechte der im § 6 Nr. 6 des Gesetzes bezeichneten Art sind dem steuerbaren Ver-
lung bei dem mögen dann nicht zuzurechnen, wenn nach Eintritt des Versicherungsfalls § 7 des Gesetzes
sonstigen .,„
Vermögen. Anwendung finden würde.
§ 48.
(1) Bringt der Steuerpflichtige von dem Werte seiner mit Dividendenschein gehandelten
Wertpapiere einen Gewinnbetrag in Abzug (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes), so hat er die Wert-
papiere, für welche der Abzug begehrt wird, nach Stückzahl oder Nennbetrag und Gattung
besonders zu bezeichnen.
(2) Auf Wertpapiere, die Bestandteil eines Betriebsvermögens sind, findet die Vor-
schrift des § 34 Abs. 2 des Gesetzes keine Anwendung.
§ 49.
(1) Die behördliche Schätzung des Wertes der im § 35 des Gesetzes bezeichneten Ver-
mögensgegenstände hat durch das Besitzsteueramt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die
Leitung des betreffenden inländischen Unternehmens befindet. Ein anderes Besitzsteueramt,
das die Wertangabe eines Steuerpflichtigen beanstandet, hat das nach Satz 1 zuständige
Besitzsteueramt um Vornahme der Schätzung zu ersuchen
(2) Andere als die im § 35 des Gesetzes bezeichneten Wertpapiere, die keinen Börsen-
kurs haben, sind ebenfalls mit ihrem Verkaufswert anzusetzen.
8 50.
Der Gesamtwert der auf bestimmte Zeit beschränkten Nutzungen oder Leistungen (6 37
—— Abs. 1 des Gesetzes) ist nach der beigefügten Hilfstafel zu ermitteln.
§ä51.
Veranlagung (1) Bei der Veranlagung von beschränkt steuerpflichtigen Personen (§ 11 Nr. II des
von Gesetzes) mit ihrem inländischen Grund= und Betriebsvermögen sind nur die in einer wirt-
zeicia it schaftlichen Beziehung zu diesen Vermögensteilen stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig.
pflichtigen Sofern nicht besondere Umstände eine gegenteilige Annahme rechtfertigen, ist eine wirtschaft-
Personen. liche Beziehung zu dem in Grundstücken bestehenden Vermögen anzuerkennen, wenn die Schulden
und Lasten auf den betreffenden Grundstücken ruhen.