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9 55.
Steuer- (1) Dem Steuerpflichtigen ist ein Steuerbescheid nach Anleitung des Musters 3 zu
bescheid. erteilen. Er hat zu enthalten
*s den Betrag der zu zahlenden Besitzsteuer,
die Berechnungsgrundlagen der angeforderten Steuer,
die Höhe des Endvermögens, dessen Feststellung für eine spätere Veranlagung
zur Besitzsteuer maßgebend ist,
eine Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel unter Angabe der Rechtsmittel-
fristen und Bezeichnung der Behörden, bei denen die Rechtsmittel einzu-
legen sind,
die Anweisung zur Entrichtung der Besitzsteuer in den gesetzlichen Teilbeträgen
innerhalb der vorgeschriebenen Zahlungsfristen,
einen Hinweis auf die Zulässigkeit der Vorauszahlung der späteren Teilbeträge,
die Bezeichnung der zur Empfangnahme der Zahlung zuständigen Kassenstelle.
(2) In dem Steuerbescheid ist anzugeben, in welchen Punkten bei der Feststellung des
steuerbaren Vermögens von der Besitzsteuererklärung abgewichen worden ist. Eine Begründung
der Abweichungen ist nicht erforderlich.
8 56.
Feststellungs- (1) Hat sich kein oder nur ein steuerfreier Vermögenszuwachs ergeben, so ist dem
bescheid. Steuerpflichtigen ein Bescheid über die Feststellung des Anfangsvermögens (§ 21) zu erteilen,
falls dieses mehr als zwanzigtausend Mark beträgt und nicht bereits gemäß § 47 des
Wehrbeitraggesetzes oder später gemäß § 65 des Besitzsteuergesetzes festgestellt ist.
ohet (2) Der Feststellungsbescheid, für den das Muster 4 als Anhalt dient, hat wie der
– Steuerbescheid eine Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel und eine Bezeichnung der
Punkte zu enthalten, in welchen bei der Feststellung des Vermögens von der Besitzsteuer-
erklärung abgewichen worden ist. «
§57.
(1) Der Steuerbescheid oder der Feststellungsbescheid ist dem Steuerpflichtigen oder
seinem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter zuzustellen. Ist der Steuerpflichtige vor
Zustellung des Steuerbescheids gestorben, so ist dieser Bescheid, der dann eine Feststellung
des für eine künftige Veranlagung zur Besitzsteuer maßgebenden Vermögensstandes nicht
mehr zu enthalten hat, den im § 17 Abs. 2 bezeichneten Personen zuzustellen.
(2) Die Zustellung hat nach den in dem betreffenden Bundesstaate für amtliche Zu-
stellungen in Landessteuersachen maßgebenden Vorschriften zu erfolgen.