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8 68.
Ist den in die Besitzsteuerliste aufgenommenen Personen gemäß § 65 Abf. 1 des Besitz-
steuergesetzes weder ein Steuer= noch ein Feststellungsbescheid zu erteilen, so ist gleichwohl
das für das Ende des Veranlagungszeitraums ermittelte Vermögen sowie das für eine
spätere Besitzsteuerveranlagung in Betracht kommende Anfangsvermögen in der Besitzsteuer-
liste zu vermerken.
§ 59.
Über die Erhebung der Besitzsteuer ist ein Sollbuch nach Muster 5 für je einen ganzen Elrhebung.
Erhebungszeitraum (§ 24 des Gesetzes) und ein Einnahmebuch nach Muster 6 für je ein Muster
Rechnungsjahr zu führen. Abweichungen in der Führung des Einnahmebuchs sind mit Zu— —S
stimmung des Reichskanzlers zulässig. 60
§ 60.
(1) Das Besitzsteueramt hat nach der Veranlagung zur Besitzsteuer alsbald auf Grund
der festgestellten Besitzsteuerliste für jeden Erhebungsbezirk ein Sollbuch unter Ausfüllung
der Spalten 1 bis 4 aufzustellen. Das Sollbuch ist in Spalte 4 aufzurechnen und auf
dem Titelblatte mit Feststellungsbescheinigung zu versehen.
(2) Die Erhöhung oder Herabsetzung der zum Soll gestellten Besitzsteuer im Rechts-
mittel-, Berichtigungs-, Neu= oder Nachveranlagungsverfahren (§ 38 Abs. 3, § 43 Abs. 2,
§ 44 Abs. 2, § 45 Satz 2, § 66 Abs. 1, § 73 Satz 2 des Gesetzes) kommt in den Spalten 5
und 6 zur Darstellung. Die Inabgangstellung des Sollbetrags infolge Überweisung der
Besitzsteuer bei Verlegung des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen (§ 64) erfolgt in Spalte 6.
Die Ausfüllung dieser Spalten geschieht durch die Hebestelle. Die Spalte 7 (Berichtigtes
Soll) ist erst beim Abschluß des Sollbuchs auszufüllen.
(3) Das Sollbuch wird am Schlusse des auf den Erhebungszeitraum folgenden Rech-
nungsjahrs — das Sollbuch für den Erhebungszeitraum 1917 bis 1919 also am
31. März 1921 — durch die Hebestelle in den Spalten 5 ff. aufgerechnet und abgeschlossen.
Die nach Spalte 12 verbliebenen Rückstände werden in die Restnachweisung (§ 72) über-
nommen. Unter dem Abschluß des Sollbuchs ist von einem an der Kassenführung nicht
beteiligten Beamten zu bescheinigen, daß die nach Spalte 12 verbliebenen Rückstände sämt-
lich in die Restnachweisung übertragen worden sind.
8 61.
Die oberste Landesfinanzbehörde kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler an—
ordnen, daß von der Führung eines besonderen Sollbuchs abzusehen ist. In diesem Falle
ist die Besitzsteuerliste mit dem Sollbuch durch Aufnahme der Spalten 5 ff. des Sollbuchs
zu verbinden.
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