Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 70. 549 
  
Besitzsteueramt Muster 2. 
Besitzstenerliste Nr (Ausführungsbestimmungen § 18 Abs. 1.) 
Besitzsteuererklärung 
für die Veranlagung 
d (Name und Stand) 
in (Wohnort) Straße Nr 
......... ..Platz 
zur Besitzsteuer für den Veranlagungszeitraum vom 1. Jannar 19 
bis 31. Dezember 19 
  
*) I. Ich und meine Ehefran geborene 
*) Der von mir — uns — vertretene 
  
+ Zoweit sich die r.V . . . . . .. .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 
mögenswerte nicht aus dem 
Neun= oder Kurswert oder besaß am 31. Dezember 19 an eigenem Vermögen ““) und an fideikommissarischem Vermögen) 
dem Betrage der geleisteten . » 
ZahcuageuekgeveuJapu 1. Grundvermögen: 
der Steuerpflichtige sich in A. Grundstücke (Gebäude und Liegenschaften), ausgenommen Grundstücke, die dem Betriebe des 
der Besüitzsteucrerklärung Bergbaues oder eines Gewerbes — unter 2B — gewidmet sind. Bei land= oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnerei- 
auf die tatsächlichen Mi#- (Grundstücken sind die Betriebsmittel (lebendes und totes Inventar) im Werte mitzuberücksichtigen 
teilungen beschränken, die » 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
setzeeläufbseizeukåtizitgg one-te Bezeichnung des Gemarkung Straßen-Nr. oder Flur, (ermegenewernt 
mag. Grundstücks oder der Besitzung, (Gemeinde, Gutsbezirk) Parzellen-Nr. Bemerkung) 
Benutzungsart oder Flächeninhalt Mark 
u 1. Nur Grundstücke a) ................ . ........ . 
(einschließlich der Berechti- 
gungen 1 B), die im Gebietee“7000)) ...... 
des Deutschen Reichs liegen, 
sind steuerpflichtig. c) 
Wirtschaftlich zusammen- 
hängende Grundstücke sind als 
eine Besitzung aufzuführen. ) 
yhpotheken und Grund- 
schulden sind nicht hier, son- 8) 
dern unter II in Abzug zu 
bringen. "r 
) 
*r*)n Seite 
  
  
Wird beantragt, daß bei den vorstehend unter 1 A oder umstehend unter 2B ausgeführten Grundstücken anstatt des gemeinen Wertes 
(Verkaufswerts) die Gestehungskosten zu Grunde gelegt werden? 
Zu den (Festehungskosten sind der Gchamkwert der Gegenleistungen beim Erwerb (Erwerbspreis), die sonstigen Anschaffungskosten einschließlich 
der öffentlichen Abgaben und etwaiger Vermittlungsgebühren, alle auf das Grundstück gemachten besonderen Aufwendungen während der Besitzzeit, soweit 
sie nicht zu den laufenden Wirtschaftsausgaben gehören, zu rechnen. Von den Gestehungskosten abzuziehen sind die durch Verschlechterung entstandenen 
Wertminderungen (6 30 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes). 
à) Für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1911 erworben sind, gilt der bei der Veranlagung des Wehrbeitrags festgestellte Wert als 
Betrag der bis dahin entstandenen Gestehungskosten, so daß diesem nur die seit dem 1. Januar 1914 gemachten besonderen Aufwendungen 
hinzuzurechnen und von ihm die seit dem 1. Jannar 1914 durch Verschlechterung etwa entstandenen Wertminderungen abzuziehen sind. 
1)) Für Prundstücke, die nach dem 31. Dezember 1913 von Todes wegen im Sinne der §8 1 bis 4 des Erbschaftsste uergesetzes, im Wege der 
Erbteilung, von Eltern, Großeltern oder entfernteren Voreltern sowie auf Grund einer ohne entsprechende Gegenleistung erfolgten Zu- 
wendung unter Lebenden erworben sind, gilt, soweit die Grundstücke dauernd land= oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken 
oder soweit bebaute Grundstücke Wohn= oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind und ihre Bebauung und Benuhunp der orts- 
üblichen Bebauung und Benutzung entspricht, der Ertragswert, sonst der gemeine Wert zur Zeit des Erwerbes als Gestehungskosten beim 
Erwerbe, so daß diesem Betrage die seit dem Erwerbe gemachten Aufwendungen hinzuzurechnen und von ihm die seit dem Erwerbe durch 
Verschlechterung etwa entstandenen Wertminderungen abzuziehen sind. An die Stelle des Ertragswerts tritt auf Antrag der gemeine Wert 
zur Zeit des Ewerbes. 
Wird gegebenenfalls ein solcher Antrag gestellt? 
*) Das nicht Zutreffende ist zu durchstreichen. 
*.) Maßgebend für die Steuerpflicht und die Ermittlung des Vermögenswerts ist der Stand am Ende des Veranlagungszeitraums erstmals 
am 31. Dezember 1916. Für Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse stattfinden, kann der Vermögenefeststellung der Bermögensstand am 
Schlusse des letzten Wirtschafts= oder Rechnungsjahrs zu Grunde Felegt werden. Macht der Steunerpflichtige von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er 
der Steuererklärung den Abschluß für das letzte Wirtschafts= oder Rechnungsjahr beizusügen. 
*!*) Wo der Raum nicht ausrescht. kann eine bdondere Aufstellung beigefügt werden. 
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