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J.
In Ziff. 3 Abs. 1 werden die Worte „oder eines mobilen oberen Beamten der
Militärverwaltung“ gestrichen.
II.
Nach Ziff. 3 wird eingeschaltet:
„3 à. Staatsbeamte, die mit den Stellen von mobilen oberen Beamten der
Militärverwaltung wirklich beliehen sind, erhalten vom 1. Dezember 1915 ab statt der
bisherigen Kriegsbesoldung das Friedenseinkommen ihrer Stelle (Gehalt und einen etwaigen
Wohnungsgeldzuschuß) und außerdem eine Feldzulage. Diese Feldzulage wird auf das
Zivildiensteinkommen nicht angerechnet; dagegen wird das weitere (Friedens-EEinkommen in
seinem vollen Betrag auf das Zivildiensteinkommen angerechnet, im Falle der Ziff. 3
Abs. 2 jedoch nur dann und insoweit, als dadurch das Zivildiensteinkommen und das Friedens-
einkommen der Stelle der Militärverwaltung nicht unter den Jahresbetrag von 3600 —+
herabsinken."
III.
Der Eingang von Ziff. 5 Abs. 1 lautet künftig:
„Die Bestimmungen in Ziff. 3, Za und 4 gelten auch“ usw.
Ziff. 5 Abs. 2 erhält nachstehende Fassung:
„Die Feldzulage und die Kriegszulage, die Staatsbeamte bei ihrer Verwendung als
obere Beamte der Militärverwaltung nach Ziff. Za und 4 erhalten, werden auf das
Wartegeld oder den Ruhegehalt nicht angerechnet.“
IV.
An die Stelle von Ziff. 9B6 aa) tritt folgendes:
„aa) Bei der Verwendung im mobilen Verhältnisse:
Die Bezüge aus Militärfonds betragen monatlich: 350 —X (niedrigstes
Friedensgehalt) + 108 33 J (Wohnungsgeldzuschuß nach Tarif III,
Ortsklasse A unter der Annahme, daß München letzter Wehnort des
Beamten war) +— 249 MA (Feldzulage), sohin insgesaunt V707 33 J.
Hiervon sind anrechnungafahig Gehalt und d Wehnungegeldzuschuß. mit zu—
sammen . 458 & 33 —.
Demnach unterliegt die gidilbesolbung zu monatlich 400% im vollen
Betrage dem Einzuge.“
München, den 29. Februar 1916.
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden·Sraunhofen. v. Iheiemann. v. Greunig. o. Veidlein.
Dr. v. Kinilling. Frhr. v. Kreß.