Nr. 70. 565
Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen.
81.
Die Veranlagung und Erhebung der außerordentlichen Kriegsabgabe erfolgt durch die Steuer-
mit der Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer betrauten Behörden. behörden.
§ 2.
Die Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen finden für die Veranlagung und Erhebung Anwendung
der außerordentlichen Kriegsabgabe entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Kriegs- o st
steuergesetz und den Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen nichts anderes ergibt. führungs-
bestimmungen.
83.
(1) Die Zuständigkeit der Bundesstaaten zur Veranlagung und Erhebung der außer= Zuständigkeit.
ordentlichen Kriegsabgabe der Einzelpersonen regelt sich in der gleichen Weise wie bei der
Besitzsteuer.
(2) Zur Veranlagung und Erhebung der außerordentlichen Kriegsabgabe inländischer
Gesellschaften ist der Bundesstaat zuständig, in dem sie ihren Sitz haben. Zur Veranlagung
und Erhebung der außerordentlichen Kriegsabgabe ausländischer Gesellschaften ist der Bundes-
staat zuständig, in dessen Gebiet sich der inländische Geschäftsbetrieb befindet, und wenn sich
der inländische Geschäftsbetrieb auf mehrere Bundesstaaten erstreckt, der Bundesstaat, auf den
der größte Teil des inländischen Geschäftsbetriebs entfällt.
(3) In Zweifelsfällen entscheidet der Bundesrat.
84.
Vor der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen (8 8) sind für Ermittlung
jeden Veranlagungsbezirk die Einzelpersonen und Gesellschaften zu ermitteln, die für die Ver- eniensne
anlagung zur außerordentlichen Kriegsabgabe in Frage kommen (8§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1). Personen und
deren Ein-
§ 5. tragung in
die Kriegs-
Nach Anleitung der Muster 1 und 2 sind Kriegssteuerlisten anzulegen. Das Muster 1 steuerlisten.
ist für die Einzelpersonen (Kriegssteuerliste A), das Muster 2 für die Gesellschaften (Kriegs-
uster
steuerliste B) bestimmt. 2
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