Nr. 70. 571
8 20.
(1) Die Vorschriften des § 16 des Gesetzes gelten für die Feststellung des Geschäfts-
gewinns der Kriegsgeschäftsjahre und der Friedensgeschäftsjahre. Die in den genehmigten
Abschlüssen ausgewiesenen Gewinne haben die Gesellschaften bis zum Nachweis der Unrichtigkeit
der Abschlüsse gegen sich gelten zu lassen.
(2) Die Anteile der Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer wie der sonstigen Beamten
und Angestellten am Jahresgewinn, auf welche diese einen Rechtsanspruch haben, sind als
abzugsfähige Betriebskosten anzusehen. Dagegen sind Vergütungen (Tantiemen) der Auf-
sichtsratsmitglieder, die von der Höhe des Reingewinns und von dessen Feststellung durch
die Generalversammlung oder Gesellschafterversammlung abhängig sind, von dem Geschäfts-
gewinne nicht abzusetzen.
(3) Sind Gesellschafter zu Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
bestellt, so sind die ihnen zukommenden Gewinnanteile nur insoweit als abzugsfähige Betriebs-
kosten zu behandeln, als sie sich als Entgelt für die auf Grund eines mit der Gesellschaft
abgeschlossenen Dienstvertrags ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer darstellen. Der Umstand,
daß die Bestellung der Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrage selbst erfolgt ist, schließt die
Annahme eines Dienstvertragsverhältnisses nicht aus.
§ 21.
(1) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Genossenschaften,
die ausschließlich der gemeinschaftlichen Verwertung von Erzeugnissen der Gesellschafter oder
Genossen oder dem gemeinschaftlichen Einkauf von Waren für die Gesellschafter oder Genossen
dienen, gilt als Geschäftsgewinn im Sinne des Gesetzes nicht derjenige Teil des Rein-
gewinns, der als Entgelt für die von den Gesellschaftern oder Genossen eingelieferten Er-
zeugnisse oder als Rückvergütung auf den Kaufpreis der von den Gesellschaftern oder Genossen
bezogenen Waren anzusehen ist.
(2) Ebenso scheidet bei Versicherungsgesellschaften für die Feststellung des Geschäfts-
gewinns im Sinne des Gesetzes derjenige Teil des Reingewinns aus, der auf die den
Versicherten selbst als sogenannte Dividende zurückgewährenden Prämienüberschüsse entfällt.
§ 22.
(1) Die Vorschrift im § 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes gilt nicht nur für die
Abschreibungen, die durch unmittelbare Einstellung des wirklichen zeitigen Wertes in
die Bilanz erfolgen, sondern auch für die Abschreibungen, die durch Ansetzung des ursprüng-
lichen Wertes unter bilanzmäßiger Gegenüberstellung eines besonderen, die Wertverminderung
darstellenden Kontos (Erneuerungs-, Delkrederekonto) erfolgen.
Ermittlung
des abgabe-
pflichtigen
Mehr.
gewinns.