Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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8 32. 
Erhebung. Über die Erhebung der Kriegsabgabe werden zwei Bücher geführt, ein Kriegssteuersoll- 
buch und ein Kriegssteuereinnahmebuch. Das Sollbuch umfaßt die Erhebung aller drei Teil- 
beträge der Kriegsabgabe, das Einnahmebuch den Zeitraum des Rechnungsjahrs. 
§ 33. 
er # (1) Das Sollbuch ist nach dem Muster 7 zu führen. Durch das Sollbuch ist zugleich 
!s—N— der rechtzeitige Eingang der fälligen Teilbeträge der geschuldeten Kriegsabgabe sowie der Ab- 
lauf der bewilligten Zahlungsfristen zu überwachen. 
(2) Das Besitzsteueramt hat nach der Veranlagung auf Grund der festgestellten Kriegs- 
steuerlisten A und B für jeden Erhebungsbezirk ein Sollbuch unter Ansfüllung der Spalten 1 
bis 4 aufzustelleu; das Sollbuch ist in Spalte 4 aufzurechnen und auf dem Titelblatte mit 
Feststellungsbescheinigung zu versehen. 
(3) Die Erhöhung oder Herabsetzung der zum Soll gestellten Kriegsabuabe im Rechts- 
mittel-, Berichtigungs-, Neu- oder Nachveranlagungsverfahren (8 38 Abs. 3, 8 43 Abs. 2, 
§ 44 Abs. 2, § 66 Abs. 1, § 73 Satz 2 des Besitzsteuergesetzes) kommt in den Spalten 5 
und 6 zur Darstellung. Die Inabgangstellung des Sollbetrags infolge Uberweisung der 
Kriegsabgabe bei Verlegung des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen erfolgt in Spalte 6. Die 
Ausfüllung dieser Spalten erfolgt durch die Hebestelle. Die Spalte 7 (Berichtigtes Soll.) 
ist erst beim Abschluß des Sollbuchs auszufüllen. 
(4) Das Sollbuch wird am 31. März 1919 durch die Hebestelle in den Spalten 5 ff. 
aufgerechnet und abgeschlossen. Die nach Spalte 13 verbliebenen Rückstände werden in die 
Restnachweisung (§ 43) übernommen. Unter dem Abschluß des Sollbuchs ist von einem 
an der Kassenführung nicht beteiligten Beamten zu bescheinigen, daß die nach Spalte 13 
verbliebenen Rückstände sämtlich in die Restnachweisung übertragen worden sind. 
8 34. 
(1) Das Einnahmebuch ist nach Muster 8 für je ein Rechnungsjahr zu führen. 
Abweichungen in der Führung des Einnahmebuchs sind mit Zustimmung des Reichskanzlers zulässig. 
(2) Der Nachweis der erstatteten oder zurückgezahlten Kriegsabgabebeträge ist in einem 
gohn ꝰ Arhang zum Kriegssteuereinnahmebuche zu führen. Muster 9 dient hierfür als Anhalt. 
35. 
In dem bei Bedarf alsbald anzulegenden Einnahmebuche für das Rechnungsjahr 1916 
— und, soweit das Sollbuch noch nicht vorliegt, auch in dem Einnahmebuche für das 
Rechnungsjahr 1917 — sind bei Vorauszahlungen auf noch nicht veranlagte Kriegsabgabe 
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