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gr V# derselben auf das Konto der Reichskasse für Kriegsabgabe nach Muster 11 zu stellen. Der
- Antrag ist von dem Antragsteller zu unterschreiben. Von einer Beglaubigung der Unter-
schrift wird die Reichsschuldenverwaltung absehen. Der Antrag wird nur berücksichtigt,
sofern sich auf dem Konto des Antragstellers keine Beschränkung zu Gunsten Dritter, wie
Zinsgenußrechte, Pfandrechte usw., befinden.
(3) Vordrucke zu den Anträgen (Abs. 1 und 2) werden den Steuerpflichtigen kosten-
frei verabfolgt.
(4) Die Ubertragung der Reichsschuldbuchforderungen auf das Konto der Reichskasse
erfolgt gebührenfrei. «
§38.
(1) Die Annahmestellen für Wertpapiere (§ 37° Abs. 1) berechnen den Annahmewert
der ihnen übergebenen Stücke, die Reichsschuldenverwaltung den Annahmewert der auf das
Konto der Reichskasse übertragenen Schuldbuchforderungen nach § 36 und stellen den An-
& tragstellern (Einlieferern von Stücken) Bescheinigungen über den Gesamtannahmewert der
Mohet eingelieferten Stücke oder übertragenen Schuldbuchforderungen nach Muster 12 und 13 nus.
wo (2) Diese Bescheinigungen sind von dem Steuerpflichtigen der Hebestelle zu übergeben,
von dieser zu dem darin angegebenen Gesamtannahmewert auf die zu entrichtende Kriegs-
abgabe in Zahlung zu nehmen und bei den Einnahmeablieferungen als Belege über Zahlungen
für Rechnung der Reichshauptkasse aufzurechnen.
8ä39.
Die Verzinsung der bei der Reichsschuldenverwaltung auf das Konto der Reichskasse
übertragenen Schuldbuchforderungen hört auf.
8 40.
Voraus- (1) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, Vorauszahlungen auf noch nicht veranlagte
zahlung auf Kriegsabgabe zu leisten. Bei Vorauszahlungen werden Schuldverschreibungen, Schuldbuch—
hechmehtn, forderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs ebenfalls nach
Kriegs. Maßgabe der §§ 36 bis 38 an Zahlungs Statt angenommen. Von dem auf noch nicht
abgabe. veranlagte Kriegsabgabe eingezahlten Betrage, soweit er nicht durch Hingabe von Stücken
oder Buchforderungen der Kriegsanleihen erfolgt, sind fünf vom Hundert Jahreszinsen: vo#m
Tage der Einzahlung bis zum 1. Juli 1917 oder bis zu dem früheren gesetzlichen Fällig-
keitstermin auf Verlangen des Steuerpflichtigen zu dessen Gunsten zu berechnen.
(2) Über Beträge, welche ein Steuerpflichtiger vor der Veranlagung der Kriegsabgabe
im voraus zahlt, ist eine von zwei Beamten auszustellende Quittung zu zerteilen. Ist die
Hebestelle nur mit einem Kassenbeamten besetzt und die sofortige Zuziehung eines anderen