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Beamten nicht angängig, so hat, der Kassenbeamte zunächst eine als solche, zu bezeichnende
vorläufige Bescheinigung zu erteilen. Demnächst ist eine vorschriftsmäßige Quittung zu
übersenden. Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt das Nähere.
(3) Nach Veranlagung der Kriegsabgabe und deren Insollstellung ist der vorausgezahlte
Betrag nebst der etwa gewährten Zinsvergütung auf die festgesetzte Kriegsabgabe unter Aus-
füllung der Spalten 8 bis 11 des Sollbuchs anzurechnen. ÜUbersteigt die zu zahlende Kriegs-
abgabe den vorausgezahlten Betrag, so ist die gezahlte Summe auf die zuerst fälligen Teil-
beträge zu verrechnen.
§ 41.
Bei Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft oder anderen juristischen Person findet
eine Uberweisung der Kriegsabgabe zur Einziehung nicht statt.
8 42.
(1) Die Erstattung von Kriegsabgabe hat bis zu dem Betrage, der bei ihrer Entrichtung Erstattung
bar eingezahlt worden war, in bar, darüber hinaus durch Ausreichung von Schuldver- wonpr e
schreibungen oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs unter Berechnung
des Annahmewerts (8 36) zu erfolgen, soweit dies nach der Stückelung möglich ist.
(2) Zu diesem Zwecke hat die Hebestelle bei der vorgesetzten Oberbehörde die Uber-
weisung der benötigten Stücke unter Angabe des Gesamtbetrags der Herauszahlung, des
davon durch Ausreichung von Wertpapieren zu begleichenden Teiles und des Zinsfußes der
seinerzeit bei der Bezahlung der Abgabe in Zahlung genommenen Kriegsanleihe in vier
Ausfertigungen nach Muster 14 zu beantragen. —
(3) Die Oberbehörde übersendet alle vier Ausfertigungen dieses Antrags an das Kontor —
der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin 8SW 19 mit dem Ersuchen, die Stücke
unmittelbar der Hebestelle zuzustellen.
(4) Die Reichshauptbank hat aus den bei ihr für die Reichshauptkasse lagernden
Beständen die entsprechenden Wertpapiere — und zwar, soweit angängig, solche mit gleichem
Zinsfuß wie die seiner Zeit in Zahlung genommene Kriegsanleihe — zu entnehmen und
der Hebestelle mit zwei Ausfertigungen des Antrags, auf denen der Nennwert, Zinsfuß,
Zinsenlauf und der Annahmewert der Wertpapiere anzugeben ist, unmittelbar zu übersenden.
Von den übrigen zwei Ausfertigungen, auf denen ebenfalls Nennwert, Zinsfuß, Zinsenlauf
und Annahmewert der übersandten Wertpapiere anzugeben ist, ist eine der Oberbehörde, die
andere der Reichshauptkasse zuzustellen.
(5) Die Hebestelle hat auf einer der ihr von der Reichshauptbank zugegangenen Aus-
fertigungen den Empfang der Wertpapiere zu bescheinigen, die Empfangsbescheinigung an das
Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere zurückzusenden, die Wertpapiere nebst Zins-