Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

580 
scheinen dem Empfangsberechtigten auszuhändigen und den von der Reichshauptbank berech— 
neten Annahmewert auf den zurückzuzahlenden oder zu erstattenden Betrag anzurechnen. 
(6) Der Annahmewert der bei Zurückzahlungen oder Erstattungen ausgereichten, von 
der Reichshauptbank bezogenen Wertpapiere ist bei den Abrechnungen mit der Reichshaupt- 
kasse als „Einnahme für ausgereichte Wertpapiere aus dem Bestande der Reichshauptkasse"“ 
abzuliefern. 
(7) Die nach § 31 Abs. 5 des Gesetzes zu vergütenden Zinsen für die auf Grund 
rechtskräftiger Entscheidung zu erstattenden Beträge sind nur von dem bar herauszuzahlenden 
Betrage zu berechnen. Die Zinsen für den durch Ausreichung von Wertpapieren erstatteten 
Betrag sind in dem Annahmewerte berücksichtigt. 
§ 43. 
Rest- (1) Sind am 31. März 1919 beim Abschluß des Sollbuchs die zum Soll gestellten 
nachweisung. Kriegsabgabebeträge noch nicht oder nicht vollständig zur Hebung gelangt, so sind die Rück- 
stände in eine Restnachweisung einzutragen und dort weiter abzuwickeln. 
* 0. (2) Die Restnachweisung wird nach Muster 15 geführt. Von einem an der Kassen- 
rs führung nicht beteiligten Beamten ist auf dem Titelblatte zu bescheinigen, daß die beim 
Abschluß des Sollbuchs rückständig gebliebenen Beträge in die Restnachweisung übertragen 
worden sind. 
(8) Einzahlungen auf diese Reste sind im Einnahmebuche zu buchen. 
(4) Eine Uberweisung der in die Restnachweisung übernommenen Beträge findet im 
Falle des Wegzugs des Steuerpflichtigen in einen anderen Bezirk nicht statt. 
8 44. 
Aktenführung. (1) Die über jeden einzelnen in die Kriegssteuerliste A aufgenommenen Steuerpflichtigen 
geführten Verhandlungen sind mit den vorhandenen Besitzsteuerakten zur vereinigen. 
(2) Für die abgabepflichtigen Gesellschaften und anderen juristischen Personen sind 
Akten anzulegen, in welche alle auf die Veranlagung zur Kriegsabgabe bezüglichen Mitteilungen, 
Steuererklärungen und sonstige Schriftstücke aufzunehmen sind. 
§ 45. 
Auf- Die Kriegssteuerlisten A und B, die Kriegssteuerakten der Gesellschaften und anderen 
bewahrung juristischen Personen sowie die Kassenbücher sind nach Abschluß des Veranlagungsverfahrens 
anlagungs= noch 15 Jahre aufzubewahren. 
unterlagen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.