Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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3. Die Ersatzleistungen des Staates nach Art. 61 und 62 des Armengesetzes werden 
mit Ablauf jedes Kalendervierteljahrs festgestellt. Die K. Regierung, Kammer der Finanzen, 
läßt den Gesamtbetrag für das abgelaufene Vierteljahr in der Staatsfondsrechnung ver- 
rechnen. Sie läßt auch den Staatszuschuß (Art. 64 des Armengesetzes) in Vierteljahres- 
beträgen nachträglich verausgaben. Die Beträge sind bei der Vorlage der Nachweisung 
über die budgetmäßigen Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Vierteljahrs (FMl. 
1910 S. 81) zu berücksichtigen. 
Die Bestimmungen in den 8§88§ 49 und 50 der Bekanntmachung zum Vollzuge des 
Armengesetzes vom 4. August 1915 (GWVBl. S. 630/1) werden hierdurch geändert. 
München, den 6. März 1916. 
J. A. 
v. Brennig. Staatsrat Dr. v. Kahr. 
Auszug aus der Adels- Matrikel des am 26. Februar 1916 der Leutnant des 
fbönigreichs. K. 2. Telegraphen-Bataillons Walter Ritter 
von Lichtenberger für seine Person als 
Ritter des Militär-Max-Joseph-Ordens bei 
In die Adels-Matrikel wurde eingetragen: der Ritterklasse Lit. L, Fol. 65.
	        
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