Nr. 70.
Besitzsteueramt
Besitzsteuerliste dnr.
Kriegssteuerliste A Nr.
d. ·
Steuererklärung
für die Veranlagung
(Wohnort)
95
Se
Muster 3.
(Ausführungsbestimmungen § 9.)
(Name und Stand)
Straße Nr.
Platz
zu der außerordeutlichen Kriegsabgabe und zur Besitzsteuer für den Veranlagungszeitraum
vom 1. Jannar 1914 bis 31. Dezember 1916.
*)I. Ich und meine Ehefrau
*) Der von mir — uns — vertretene
l.) Soweit sich die Ver-
mögenswerte nicht aus dem
Neun= oder Kurswert oder
den Betrage der gelelsteten
Zahlungen ergeben, kaun
der Stenerpflichtige sich in
der Stenererklärung auf die
tatsächlichen Mittellungen
beschränken, die er behufs
Schätung des Wertes beizu-
bringen vermag.
Zu 1. Nur Grundstücke
(einschließlich der Berechti-
gungen 1 B), die im Gebiete
des Deutschen Reichs liegen,
sind steuerpflichtig.
Wirtschaftlich zusammen-
hängende Grundstücke sind als
eine Besitzung aufzuführen.
Hypotheken und Grund-
schuden sind nicht hier, son-
dern unter II in Abzug zu
bringen.
geborene
besaßen am 31. Dezember 1916°° an eigenem Vermögen und an sideikommissarischem Bermögen
baues oder eines Gewerbes — unten 2B — gewidmet sind.
1. Grundvermögen:
A. Grundstücke (Gebäude und Liegenschaften) ausgenommen Grundstücke, die dem Betriebe des Berg-
Bei land= oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnerei. Grund.
stücken sind die Betriebsmittel (lebendes und kotes Inventar) im Werte mitzuberücksichtigen.
Bezeichnung des
Grundstücks oder der Besitzung,
Benutzungsart
Gemarkung
(Gemeinde. Gutsbezirk)
Straßen-Nr. oder Flur,
Parzellen-Nr.
oder Flächeninhalt
Vermögenswert 1)
(fKehe nebenstehende
Bemerkung)
g.
222)
Seite
Mark
Wird beantragt, daß bei den vorstehend unter 1 A oder umstebend unter 2 B aufgeführten Grundstücken anstatt des gemeinen Wertes (Berkaufs=
werts) die Gestehungskosten zu Grunde gelegt werden?
Zu den Gestehungskosten sind der Gesamtwert der Gegenleistungen beim Erwerbe (Erwerbspreis), die sonstigen Anschaffungskosten einschließlich
der öffentlichen Abgaben und etwaiger Vermittlungsgebühren. alle auf das Grundstück gemachten besonderen Aufwendungen während der Besitzzeit, soweit sie
nicht zu den laufenden Wirtschaftsausgaben gehören, zu rechnen.
minderungen (§ 30 Abs. 2 Satz 2 des Besitzsteuergesetzes).
a) Für Grundstücke. die vor dem 1. Januar 1911 erworben sind, gilt der bei der Veranlagung des Wehrbeitrags festgestellte Wert als Betrag
der bis dahin entstandenen Gestehungskosten, so daß diesem nur die seit dem 1. Jannar 1914 gemachten besonderen Aufwendungen hinzu-
urechnen und von ihm die seit dem 1. Jannar 1914 durch Berschlechterung etwa entstandenen Wertminderungen abzuzieben sind.
5b Kur Grundstücke, die nach dem 3I1. Dezember 1913 von Todes wegen im Sinne der #& 1 bis 4 des Erbschaftsstenergesetzes, im Wege der
Erbteilung. von Eltern, Großeltern oder entfernteren Voreltern sowie auf Grund einer ohne entsprechende Gegenleistung erfolgten Zuwendung
unter Lebenden erworben sind, gilt, soweit die Grundstücke dauernd land= oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken oder soweit
bebaute Grundstücke Wohn-- oder gewerblichen Zwecken 1 dienen bestimmt sind und ihre Bebanung und Benutzung der ortsüblichen Be-
bauung und Benutzung entspricht, der Ertragswert, son
Von den Gestehungskosten abzuziehen sind die durch Verschlechterung entstandenen Wert-
t der gemeine Wert zur Zeit des Erwerbes als Gestebundskosten beim Erwerbe, so
daß diesem Betrage die seit dem Erwerbe gemachten Aufwendungen hinzuzurechnen und von ihm die seit dem Erwerbe durch Berschlechterung
etwa entstandenen Wertminderungen abzuziehen sind. An die Stelle des Ertragswerts tritt auf Antrag der gemeine Wert zur Zeit des Erwerbes.
Wird gegebenenfalls ein solcher Antrag gestelllo -..............................................................
») Das nicht Zutreffende ist zu durchstreichen.
½5#%) Maßgebend für die Stenerpflicht und die Ermittlung des Bermögenswerts ist der Stand am 31. Dezember 1916 oder an dem für den Weg-
sall der Besitzsteuerpflicht mebgebenden früheren Zeitpunkt (& 12 des Kriegssteuergesetzes).
ermögensfeststellung der Bermögensstand am Schlusse des letzten Wirtschafts= oder Rechnungsjahrs zu Grunde
Macht der Steuerpflichtige von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er der Steuererklärung den Abschluß für das letzte
schlüsse stattfinden. kann der
elegt werden.
irtschafts, oder Rechnungsjahr beizusügen.
*“##) Wo der Raum nicht ausreicht, kann eine besondere Aufstellung beigefügt werden.
Für Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Ab-