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Zu 2A und B. Zum
steuerbaren Bermögen gehören
nicht Betriebsmittel, die dem
Betriebe der Land, oder Forst,
wirtschaft oder der (zärtnerei
oder des Bergbaues auf aus-
ländischen (Grundstücken oder
dem Betrieb eines stehenden
Gewerbes außerhalb des Deut-
schen Reiches gewidmet sind.
Zu 2B. Hier ist auch der
Anteil zu berücksichtigen, der
dem Stenerpflichtigen als Teil-
haber einer offenen Handels-
gesellschaft oder einer Kom-
manditgesellschaft an deren Be-
triebevermögen zusteht.
Übertrag
Bl. Berechtigungen, füur welche die sich auf (Arundstücke beziehenden Bor-
schriften des bürgerlichen Rechtes gelten. 3. B. Erbbaurecht. Erbpachtrecht, Bergwerks-
eigentum, soweit nicht in 2 i enthalten: „„„„„39
2. Betriebsvermögen (soweit nicht schon unter 1 enthalten):
A. Betriebskapital, das dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft
oder der Gärtnerei auf fremden Grundstücken gewidmet ist:
Vermüögenswert
(siebe die Rand-
bemerkung f auf Seite 1)
Mark
Gemarkung Größe
(Gemeinde, Gutsbezirk) der Pachtung
Bezeichnung der Pachtung
u).....
h) ......
d)
«-Vermögen.das-demBetrirbcdcchkabauesobernanGewerbes-
geividutctist.einschließlichdrrdrnthstricbcdienendenrigcnrnGcbäude,Grundstücke
oder Berechtigungen:
Geschäfts-
.. —. ..- OH
Bezeichnung des Betriebs Firma Betriebsstätten g
pflichtigen
-1).......
I,)
(’)....·.
(l)
(.«)
3. Kapitalvermögen gesamtes sonstiges Vermögen außer den
unter 1III aufzuführenden Renten und anderen wiederkehrenden Nugungen
und Leistungen), nämlich: ·
a) Selbständige Rechte und Gerechtigkeiten. soweit sie Mark
nicht unter 1 1 fallen oder ale Zubehör eines
Grundstückr oder Betriebskapitals unter 1 4. 2
schon berücksichtigt find, z. B. Verlags oder Patent-
rocht . . ..... ... .
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