Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Zu IIII. Genaue Auzkunft 
über die urbenbezeichneten 
Punkte ist erforderlich, damit 
die Steuerpflicht oder Abzugs- 
fähigkeit der Bezüge oder Lasten 
beurteilt und ihr Kapitalwert 
vorschriftsmäßig berechnet wer- 
den kann. 
Ansprüche auf Gehalt. Be- 
soldung. Remuncration u. dal., 
die dem Stenerpflichtigen als 
Entgelt für seine Arbeitstätig- 
keit zustehen, gebören in keinem 
III. An Renten und anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen habe ich für mich und meine Ehefrau — 
hat d von mir — uns — vertreiene Stenerpflichtige — 
Gegenstand und Rechtsgrund des Anspruchs oder der 
Verpflichtung: 
zu beziehen: 
zu entrichten (zu tragen): 
  
  
Geldwert der ein jährigen Hebung oder Leistung 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Falle hierber. Wegen der Ab- (Last): – Mark Mark 
zugsfähi#keit der unter III 
fallenden Lasten vgl. die Be- 
merkung zu Il. # des Verpflichteten:n. . 
Name und Wohnort 
des Berechtigten 
Tag, Monat. Jahr, seit welchem der Anspruch oder die 
Last bestehr: ...................... 
Zeitpunkt oder Ereignis, mit dessen Eintritt der An- 
spruch oder die Last wegfallt: 
Falls die Dauer des Anspruchs oder der Last vom Leben 
einer oder mehrerer Personen abhängt, Angabe des Namens4. .. 
der Wohnung sowie Tag. Monat und Jahr der Geburt 
dieser Personen 
. · E 
IV. a) In dem vorstehend angegebenen Reinvermögen ist Vermögen enthalten, das aus dem Nachlaß meiner — 191 
verstorbenen s— berrührt. Das Nachlaßvermögen betrug zur Zeit des Todes wovon auf mich entfallen 
sind Das Vermögen des verstorbenen Ebeaatten betrug zu Beginn des 1. Januar 10914 oder bei dem nach diesem 
Zeitpunkt liegenden Eintritt der Steuerpflicht * „„ K. 
b) In dem vorstehend angegebenen Reinvermögen ist eine Kapitalsabsindung von — —4 enthaltensr die als Entschädigung für den 
durch Körperverletzung herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerdsfähigkeit nnnnna 
von drr ........................... gezahlt — noch zu zahlen — ist. 
V. Das Anfangsvermögen ist durch Wehrbeitrags-Veranlagungsbescheid — Feststellungsbescheid — de . (Bebörde, die den Bescheid erteilt hat 
Nr. der Wehrbeitragsliste) sestgestellt worden auf... :. A-) 
  
VI. Eine besondere Berechnung des stenerbaren Vermögens nach dem Stande bei Beginn des 1. Januar 1914 — bei dem nach diesem Zeitpunkt 
liegenden späteren Eintritt der Steuerpflicht 
  
Bu a. Als Erwerb aus dem 
Nachlaß gilt auch die Abfin- 
dung für die Ausschlagung 
einei Erbschaft oder eines Ber- 
mächtnisses. 
  
  
— liegt bei.“") 
Zu VII bis X nur für die Kriegsabgabe. 
VII. Ich und meine Ehefrau — der von mir — uns — vertretenc Steuerpflichtige haben — hat — von dem für den 31. Tezember 1916 angegebenen 
Reinvermögen im Beranlagungszeitraum 
a) durch Erbanfall, durch Lehen-, Fideikommiß oder Stammgutanfall. infolge Vermächtnisses oder auf andere Weise 
aus dem Nachlaß eines Verstorbenen von Todes wegen erworben 
(Namc. Stand, letzter Wohnort und letzte Wohnung sowie 
Todestag des Erblassers.) 
.) als Kapitalanszahlung aus einer Versicherung crhalten 
Zusammen 
...... 2 2 
(Bezeichnung und Sitz der Gesellschaft.) 
*) Wenn dem Steuerpflichtig u nicht mehr bekannt. ist der Ort anzuaeben. an dem er zur Zeit der Wehrbeitragserklärung gewohnt hat. 
*“) Für solche Steuerpflichtige, deren Vermögen bei der Wehrbeitragsveranlagung nicht rechtskräftig festgestellt oder deren Besitzsteuerpflicht erst 
nach dem 1. Januar 1914 eingetteten ist. 
Haben bei Beginn des Veranlagungszeitraums die abzugsfähigen Schulden und Lasten den Gesamtwert de# Aktio- 
vermögens überstiegen oder hat bei einem Endvermögen von nicht mehr als 15000 K das Anfangsvermögen nicht mehr als 10000 .K. betragen. so ist eine 
besondere Berechnung des Vermögens nicht erforderlich, es genügt virlmehr cine bezügliche Angabe des Sachverhalts.
	        
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