Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 70. 599 
  
. S d i i i 1 7“ 1 
Zu c. Zuwendungen auf J) durch Schenkung oder durch eine sonstige ohne entsprechende Gegenleistung erhaltene Zuwendung (Vermögens 
  
  
  
  
Grund eines gesetzlichen An- übergabe) im Einzelbetrage von wenigstens eintansend Mark erworben 
spruchs sind nicht zu berück- 
sichtigen. 
A. 
„K. 
.M. 
· ............................................................... 
(Name, Stand. Wohnort und Wohnung des Schenkers.) 
Zusammen A. 
d) aus der Veräußerung ausländischen Grund= und Betriebsvermögens oder sonstiger Gegenstände, die zu Beginn des 
Veranlagungszeitraums zum nichtsteuerbaren Bermögen gehört haben, erzielt 
........................................... M. 
  
  
.M. 
........................... M. 
(Bezeichnung und Berkaufspreis des ausländischen Grund- 
und Betriebsvermögens und der betreffenden Gegenstände sowie 
Name, Stand, Wohnort und Wohnung des Erwerbers.) 
Zusammen K 
J%) nachstehende zum ausländischen Grund= oder Betriebsvermögen gehörig gewesene Gegen stände ins Inland verbracht 
  
  
  
  
  
K. 
lK. 
„K. 
..... - M. 
(Bezeichnung und gemeiner Wert der betreffenden Gegenstände) 
Zusammien ;X. 
VIII. Ich und meine Ehefrau —- der von mir — ung # vertretene Stenerpflichtige haben — hat im Veranlagungszeitraum 
Schenkungen oder sonstigen Bermögensübergaben im Werte von mehr als eintausend Mark verwendet 
Zu a. Zuwendungen, die a) zu Furunget sonstig ¾ ß h 
auf Grund eines gesetzlichen 
Anspruchs des Bedachten ge- ¾ 
macht worden sind, bleiben « 
unberücksichtigt. 
.K 
4 
M 
  
(Name, Stand, Wohnort und Wohnung des Bedachten sowie 
Betrag der Schenkungen oder Vermögeneübergaben.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.