Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Zu d und c. Außer in den LD) in ausländischem Grund= oder Betriebsvermögen angelegt 
Fällen des § 4 des Kriegs= 
steuergesetzes -VIIIR — findet A. 
dir Anrechnung nur statt, wenn 
die Gegenstände am 31 De- 
zember 1916 noch im Besitze 1 
des Steuerpflichtigen sind. Ist 
die Anlage in ausländischem 
Grund oder Vetriebsvermögen z1. 
erfolgt, so verringert sich die 9 
Aurechnung um den Betrag 
einer nachweislich eingetreienen 
erheblichen Wertminderung. 
  
  
(Bezeichnung und Kaufspreis sowie Name Stand, Wohnort 
und Wohnung des Veräußerers.) 
  
Zusammen * 
  
e) zum Erwerbe von Gegenständen aus edlem Mctall, von Edelsteinen oder Perlen, von Kunst-, Schmuck= und Lugue- 
mu c. Der Erwerb von Kunst- 
werken lebender oder seit dem gegenständen sowie von Sammlungen aller Art im Anschaffungswerte von mindestens fünfhundert Mark für den 
1. Jannar 1000 verstorbener einzelnen Gegenstand oder von mindestens eintansend Mark für mehrere gleichartige oder zusammengehörige Gegen- 
Reiche wohnender Künstler ist 
hier nicht zu berücksichtigen. 
  
  
  
  
  
  
4 
K 
A. 
· .It. 
(Bezeichnung und Anschaffungspreis der Gegenstände usw.) 
Zusammen M 
*) IX. Ich und meine Ehefrau — der von mir — uns — vertretene Stenerpflichtige haben — hat — nach dem 1. August 1911 die unter 1 1 A 
zu .1213 zu aufgeführten Grundstücke erworben, deren Gestehungskosten nach dem Stande 
am 31. Dezember 1916 betragen 
.K. 
AK. 
A. 
*“*i 
(Bezeichnung der Grundstücke!) 
Zusammen K. 
hiervon ab die durch Verschlechterung entstandenen Wertminderungen 
n. 
A. 
AM. 
A. 
-...............-................ A 
Bleiben M 
* Das nicht Zutressende ist zu durchstreichen
	        
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