Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

604 
1V. Bei Beginn des ersten Kriegsgeschästsjahres waren als wirkliche Reservekontenbeträge nachgewiesen: 
(Bezeichnung der eingelnen Bilanzposten) Mark 
  
V. Für die Berechnung der Abgabe kommen nach 8S§ 17, 18, 20 des Gesetzes noch die nachstehend angeführten Verhälr 
nisse in Betracht: 
V. Von den unter Ilb angeführten Bilanzgewinnen haben die nachstehend einzeln aufgeführten Beträge zu den näher 
bezeichneten gemeinnützigen Zwecken Verwendung gesunden und es wird die Freilassung dieser Gewinnbeträge beantragt: 
Wir versichern hiermit, daß die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
, den ten 19 
Steuererklärungen ohne Unterschrift 
gelten als nicht abgegeben (Firma und Unterschrift der zur Vertretung der Gesellschaft Berechtigten)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.