Nr. 70. 605
Auszug aus dem Kriegssteuergesetze vom 21. Juni 1916.
§ 13.
Inländische Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften und anderc,
Bergbau treibende Vereinigungen, letztere, sofern sie die Rechte juristischer Personen haben, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung und eingetragene Genossenschaften haben von dem nach den Vorschriften der 88 14 bis 18
festgestellten Mehrgewinn eine außerordentliche Kriegsabgabe zu entrichten.
§ 14.
Als Mehrgewinn (8§ 13) gilt der Unterschied zwischen dem durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinn
(§§ 16, 17) und dem jeweils in einem Kriegsgeschäftsjahr (§ 15) erzielten Geschäftsgewinn (8 16)
Die Unterschiedsbeträge werden auf volle Tausende nach unten abgerundet. Beträge unter fünftausend
Mark bleiben außer Betracht.
Bleibt der Geschäftsgewinn eines Kriegsgeschäftsjahrs hinter dem durchschnittlichen früheren Geschäfts-
gewinn zurück, so darf der Mindergewinn mit dem Mehrgewinn anderer Kriegsgeschäftsjahre ausgeglichen werden.
§ 15.
Als Kriegsgeschäftsjahre (§ 14) gelten die drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre, deren erstes noch
den Monat August 1914 mitumfaßt oder bei einer später gegründeten Gesellschaft mitumfassen würde, wenn
sie damals schon bestanden hätte.
§ 16.
Geschäftsgewinn (8§ 14, 17) ist der in einem Geschäftsjahr erzielte, nach den gesetzlichen Vorschriften
und den Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer Buchführung berechnete Bilanzgewinn. Abschreibungen
sind insoweit zu berücksichtigen, als sie einen angemessenen Ausgleich der Wertverminderung darstellen.
Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien bleiben diejenigen Gewinnbeträge, welche auf die von den
persönlich haftenden Gesellschaftern nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen entfallen, außer Ansatz.
§ 17.
Der durchschnittliche frühere Geschäftsgewinn (§ 14) ist nach den Ergebnissen der fünf den Kriegs-
geschäftsjahren vorangegangenen Geschäftsjahre oder, wenn eine Gesellschaft noch nicht so lange besteht, nach
den Ergebnissen der kürzeren Zeit, für welche Jahresabschlüsse vorliegen, zu berechnen. Besteht eine Gesellschaft
schon fünf Jahre, so haben für die Berechnung des Durchschnittsgewinns die beiden Geschäftsjahre mit den
besten und den schlechtesten Geschäftsergebnissen auszuscheiden.
Hat innerhalb der fünf den Kriegsgeschäftsjahren vorangegangenen Geschäftsjahre eine Vermehrung
des eingezahlten Grund= oder Stammkapitals stattgefunden, so wird dem Geschäftsgewinne für die vor der
Vermehrung liegende Zeit ein Betrag von sechs vom Hundert jährlich des der Gesellschaft durch die Neu-
einzahlungen tatsächlich zugeflossenen Kapitalbetrags zugerechnet.
Als früherer Durchschnittsgewinn wird mindestens ein Betrag von sechs vom Hundert des eingezahlten
Grund= oder Stammkapitals angenommen zuzüglich des Mehrbetrags, der zur Verteilung einer etwaigen
höheren festen Vorzugsdividende für bevorrechtigte Aktien notwendig gewesen wäre. Das Grundkapital einer
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