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Berggewerkschaft oder einer Bergbau treibenden Vereinigung ist aus dem Erwerbspreis und den Anlage—
und Erweiterungskosten abzüglich des durch Schuldaufnahme gedeckten Aufwandes hierfür zu berechnen. An
Selle des Grundkapitals tritt bei eingetragenen Genossenschaften die Summe der eingczahlten Geschäftsanteile
der Genossen.
Der im Abs. 3 vorgesehene Betrag wird als Mindestbetrag auch zu Grunde gelegt, wenn ein volles
Geschäftsjahr vor den Kriegegeschäftsjahren nicht vorliegt. In diesem Falle werden jedoch für Aktien oder
Anteile, die zu einem den Nennwert übersteigenden Preise ausgegeben worden sind, die sechs Hundertstel
von dem Kapital berechnet, das der Gesellschaft als Einzahlung auf ihre Aktien oder Anteile tatsächlich
zugeflossen ist.
Hat sich das eingezahlte Grund= oder Stammkapital einer Gesellschaft während der Kriegsgeschäfts-
jahre vermehrt, so ist für die Zeit nach der Vermehrung dem durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinn
ein Betrag von sechs vom Hundert jährlich des der Gesellschaft durch die Neuceinzahlungen tatsächlich
zugeflossenen Kapitalbetrags hinzuzurechnen.
818.
Gesellschaften, die mehr als ein Fünftel aller Aktien oder Anteile einer anderen Gesellschaft der im
8 13 bezeichneten Art besitzen, dürfen von dem Geschäftsgewinn eines Kriegsgeschäftsjahrs die Mehreinnahme
aus diesen Aktien oder Anteilen absetzen.
Als Mehreinnahme (Abs. 1) gilt der anteilige Betrag, der von der anderen Gesellschaft (Tochter-
gesellschaft) über den Durchschnitt der nach § 17 Abs. 1 in Betracht kommenden Jahre hinaus oder, wenn
die Gesellschaft noch kein volles Jahr vor den Kriegsgeschäftsjahren bestanden hat, über eine fünfprozentige
Dividende oder Ausbeute hinaus in einem Kriegsgeschäftsjahr als Dividende oder Ausbeute verteilt worden ist.
8 20.
Gesellschaften der im 8 13 bezeichneten Art, die ihren Sitz im Ausland haben, aber im Inland
einen Geschäftsbetrieb unterhalten (ausländische Gesellschaften), haben die Abgabe von dem auf den inländischen
Geschäftsbetrieb entfallenden Mehrgewinn zu entrichten Die Grundsätze, die bei einer bundesstaatlichen
Einkommensteuerveranlagung für die Ausscheidung des auf den inländischen Geschäftsbetrieb entfallenden
Teiles des steuerbaren Gesamteinkommens maßgebend waren, sind auch bei der Berechnung des auf den
inländischen Betrieb entfallenden Teiles des Mehrgewinns anzuwenden. Wo eine Einkommensteuer nicht
eingeführt ist, hat die Landesregierung entsprechende Vorschriften zu erlassen.
822.
Die Abgabe wird von den Gesellschaften insoweit nicht erhoben, als sie verhältnismäßig auf Gewinn-
beträge entfällt, die zu ausschließlich gemeinnützigen Zwecken bestimmt worden sind und deren dauernde
Verwendung zu solchen Zwecken gesichert ist. Ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, wird nach
näherer Bestimmung des Bundesrats im Verwaltungsweg entschieden.
Die Abgabe wird ferner auch insoweit nicht erhoben, als sie den Betrag der nach den Vorschriften
des Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zu Besteuerung der Kriegsgewinne vom 24. Dezember 1915 zu
bildenden Sonderrücklage übersteigt.
Abs 2 gilt insoweit nicht als bei der Bildung der Sonderrücklage Abschreibungen, die gemäß 83
Satz 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1915 als Bestandteil des Geschäftsgewinns eines Kriegsgeschäftsjahrs
anzusehen waren, unbcrücksichtigt geblieben sind.