Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 70. 607 
  
Besitz steuerant Muster 5. 
Nrr. der Kriegssteuerliste A. (Ausführungsbestimmungen 8 28.) 
Nrrr. des Kriegssteuersollbuchs. 
  
Hei allen Zahlungen und Eingaben anzugeben. I 
  
Kriegssteuerbescheid für Einzelpersonen. 
Auf Grund des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 wird die von Ihnen zu zahlende außer- 
ordentliche Kriegsabgabe auf festgesetzt. 
Der Festsetzung dieses Betrags liegt folgende Berechnung zu Grunde: 
Das erste Drittel der Kriegsabgabe ist binnen drei Monaten nach Zustellung des Kriegssteuer- 
bescheids, das zweite Drittel bis zum 1. November 1917, das letzte Drittel bis zum 1. März 1918 an 
d zu entrichten. Es steht dem Steuerpflichtigen 
  
frei, die späteren Teilbeträge im voraus zu zahlen. 
Bei Entrichtung der Kriegsabgabe werden Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatz- 
anweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs an Zahlungs Statt angenommen. Fünfprozentige 
Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen mit Zinsen vom 1. Juli 1917 ab werden 
zum Nennwert, vierundeinhalbprozentige Schatzanweisungen mit Zinsen vom 1. Juli 1917 ab zum Werte von 
96,50 K für je 100 Neunwert angenommen. Sind Zinsen für einen nach dem 30. Juni 1917 liegenden 
Zeitraum bereits erhoben, so vermindert sich der Annahmewert um diesen Zinsenbetrag. Werden Wert- 
papiere mit Zinsen für einen vor dem 1. Juli 1917 liegenden Zeitraum übergeben oder werden Schuldbuch- 
forderungen mit Zinsen für einen vor dem 1. Juli 1917 liegenden Zeitraum auf das Konto der Reichskasse 
übertragen, so erhöht sich der Annahmewert um diese Zinsen. Wer bei Entrichtung der Kriegsabgabe 
Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Neichs bingeben will, hat 
die Stücke nebst den dazu gehörigen Zinsscheinen und Zinserneuerungsscheinen d 
  
mit dem Ersuchen um 
Festsetzung des Annahmewerts der Wertpapiere und um Zustellung einer Bescheinigung über die eingelieferten 
Stücke zu übersenden. Wer die Kriegsabgabe durch Schuldbuchforderungen der Kriegsanleihen des Deutschen 
Reichs entrichten will, hat bei der Reichsschuldenverwaltung (Schuldbuchangelegenheit) in Berlin 8W 68 einen 
Antrag auf übertragung seiner Schuldbuchforderung oder eines entsprechenden auf volle hundert Mark 
lautenden Teiles derselben auf das Konto der Reichskasse für Kriegsabgabe zu stellen. Von einer Beglaubigung 
der Unterschrift sieht die Reichsschuldenverwaltung ab. Vordrucke zu den Anträgen an die Annahmestellen 
und die Reichsschuldenverwaltung werden dem Steuerpflichtigen kostenfrei verabfolgt. Die Kriegsanleihen 
  
  
*) Bezeichnung der in Betracht kommenden Annahmestellen. 
124°
	        
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