Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

  
esth und Verurhunngs-gut 
für das 
Königreich Vayern. 
Nr. 15. 
München, den 20. März 1916. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 17. März 1916, betreffend die Beschaffenheit des für Eisenbahnfrachtbriefe zu verwendenden 
Papiers. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreichs. 
  
Nr. 9/Vo. 
Bekanntmachung, betreffend die Beschaffenheit des für Eisenbahnfrachtbriefe zu verwendenden 
Papiers. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Gemäß Ziffer I, 2 a) der Ministerialbekanntmachung vom 25. Januar 1909, die 
Einführung der Eisenbahn Verkehrsordnung in Bayern betreffend (GBhl. S. 29ff.), werden 
über die Beschaffenheit des für Frachtbriefe zu verwendenden Papiers mit sofortiger Gültigkeit 
bis auf weiteres folgende Vorschriften erlassen: 
1. Zu den Frachtbriefen ist genügend geleimtes Schreibpapier zu verwenden von be 
liebiger Zusammensetzung, aber mit nicht mehr als 40 Prozent Holzschliff, mit einer mittleren 
Reißlänge von mindestens 3300 m, mit einer mittleren Dehnung von mindestens 2,0 Prozent 
und einem ziemlich großen Widerstand gegen Zerknittern. Die Farbe des Papiers muß 
weiß sein und sein Gewicht bei der für Frachtbriefe durch die Eisenbahn-Verkehrsordnung 
vorgeschriebenen Bogengröße von 76..60 cm für 1000 Bogen (1000 Frachtbriefe) 35 bis 
18
	        
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