Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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über die eingelieferten Stücke zu übersenden. Wer die Kriegsabgabe durch Schuldbuchforderungen der Kriegs- 
anleihen des Deutschen Reichs entrichten will, hat bei der Reichsschuldenverwaltung (Schuldbuchangelegenheit) 
in Berlin SW 68 einen Antrag auf übertragung seiner Schuldbuchforderung oder eines entsprechenden auf 
volle hundert Mark lautenden Teiles derselben auf das Konto der Reichskasse für Kriegsabgabe zu stellen. 
Von einer Beglaubigung der Unterschrift sieht die Reichsschuldenverwaltung ab. Vordrucke zu den Anträgen 
an die Annahmestellen und die Reichsschuldenverwaltung werden dem Steuerpflichtigen kostenfrei verabfoldgt. 
Die Kriegsanleihen können nur in Zahlung gegeben werden, wenn der Betrag der zu entrichtenden Kriegs- 
abgabe den Annahmewert der Stücke oder Buchforderungen erreicht oder übersteigt. Eine bare Herauszahlung 
auf hingegebene Kriegsanleihen findet nicht statt. Die Zahlung der Kriegsabgabe hat, soweit nicht kungelblont 
Zahlung vorgezogen wird, unter Vorlegung des Kriegssteuerbescheids durch porto= und gebührenfreic Zusendung 
oder durch Ubergabe der Bescheinigungen der Annahmestelle für Wertpapiere über eingelieferte Stücke der 
Kriegsanleihen oder der Reichsschuldenverwaltung über Übertragung von Schuldbuchforderungen auf das Konto 
der Reichskasse zu erfolgen. 
Abgabebeträge, die nach dem 30. Juni 1917 gezahlt werden, sind, soweit die Zahlungen nicht durch 
Bescheinungen der Annahmestellen für Wertpapiere oder der Reichsschuldenverwaltung über hingegebene Kriegs- 
anleihen beglichen werden, vom 1. Juli 1917 ab mit fünf vom Hundert zu verzinsen. Die Zinsen sind mit 
der Abgabe an die Hebestelle abzuliefern. Für die durch Hingabe von Kriegsanleihen beglichenen Beträge ist 
die Verzinsung bereits im Annahmewert enthalten. 
Gegen diesen Bescheid istd. binnen 
EM.V zulässig. D ist 
anzubringen. 
Durch die Einlegung dl. . wird die Zahlung der Kriegsabgabe 
nicht aufgehalten. 
Unterschrift. 
Die Festsetzung des Mehrgewinns weicht von den Angaben der Stenererklärung in folgenden 
Punkten ab:
	        
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