Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 71. 637 
Nr. 35322. 
Königliche Verordnung zum Vollzuge des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden füönig von Bayern, Pfalzgraf bei hein, 
Vzerzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. ufwm. 
Wir finden Uns bewogen, mit Bezug auf § 25 Abs. 2 des Kriegssteuergesetzes 
vom 21. Juni 1916 (Ral. S. 561), § 49 und 8 63 Abs. 2 des Besitzsteuergesetzes 
vom 3. Juli 1913 (REl. S. 524) sowie auf die zu diesen Gesetzen ergangenen Aus- 
führungsbestimmungen des Bundesrats zu verordnen, was folgt: 
1. 
Als Oberbehörden werden die Regierungen, Kammern der Finanzen, bestimmt. 
§ 2. 
Die Feststellung der Grundlagen für die Veranlagung und Berechnung der außer- 
ordentlichen Kriegsabgabe erfolgt durch die nach Maßgabe der Art. 37 bis 41 des Ein- 
kommensteuergesetzes vom 14. August 1910 gebildeten Steuerausschüsse unter entsprechender 
Anwendung der Art. 42 bis 47 des Einkommensteuergesetzes. 
§ 3. 
1 Die Gemeindebehörden haben bei der Veranlagung der außerordentlichen Kriegsabgabe 
in demselben Umfange wie bei der Veranlagung der Einkommensteuer mitzuwirken. Sie 
haben insbesondere auf Verlangen der Steuerpflichtigen mündlich abgegebene Kriegssteuer- 
erklärungen zu Protokoll zu nehmen, sowie schriftlich bei ihnen eingereichte Kriegssteuer- 
erklärungen entgegenzunehmen und unverzüglich dem Rentamte zu übermitteln. Verschlossen 
abgegebene Kriegssteuererklärungen sind dem Rentamt uneröffnet vorzulegen. 
Die Notare sind verpflichtet, Aufschlüsse zu erteilen und Einsicht der ihnen zur Ver- 
fügung stehenden amtlichen Behelfe zu gestatten im gleichen Umfange wie nach Art. 35 
Abs. II des Einkommensteuergesetzes. 
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