Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 71. 645 
8 14. 
1 Als Hilfsmittel für die Feststellung der Vermögenswerte kommen vor allem das 
gesamte Wehrbeitrags= und Besitzsteuerveranlagungsmaterial, die Steuerlisten, die Einkommen- 
steuerakten und die Kataster in Betracht. 
II Zur Feststellung des Ertragswerts von Grundstücken sind neben den Vermögens- 
erklärungen als Hifsmittel insbesondere zu benützen: « 
a) Die Steuerkataster im Rahmen des § 45 der Ausführungsbestimmungen, 
b) etwa ermittelte Pachterträge bei Pachtgütern, 
c) die Einkommensteuerveranlagung, 
d) die Veranlagung des gebundenen Grundbesitzes zur Ersatzabgabe nach § 95 des 
Reichsgesetzes vom 3. Juli 1913 (Rl. S. 639), 
e) die Gutachten der Sachverständigen. 
15. 
! Für die Einschätzung von Grundstücken wird unter Hinweis auf die §§ 29 
bis 33 des Gesetzes und die Anderung des § 30 Abs. 2 des Gesetzes durch das Kriegs- 
steuergesetz sowie auf die §§ 27 bis 46 der Ausführungsbestimmungen auf folgende Ge- 
sichtspunkte besonders aufmerksam gemacht. 
II Anders wie bei der Wehrbeitragsveranlagung sind bei der Vermögensfeststellung im 
Rahmen einer Veranlagung nach dem Besitzsteuergesetz alle Grundstücke ohne Rücksicht auf 
ihre Zweckbestimmung grundsätzlich mit dem gemeinen Werte (Verkaufs= oder Verkehrswert) 
anzusetzen (§ 29 des Gesetzes). Auf Antrag des Steuerpflichtigen (§ 30 des Gesetzes) 
tritt an die Stelle des gemeinen Wertes der Betrag der nachgewiesenen oder glaubhaft ge- 
machten Gestehungskosten nach Maßgabe der §§ 29 bis 33 der Ausführungsbestimmungen. 
Für Grundstücke, die dauernd land= oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken, 
sowie für bebaute Grundstücke, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt 
sind, und bei denen die Bebauung und Benutzung der ortsüblichen Bebauung und Benutzung 
entspricht, findet eine Berechnung des Ertragswerts nur insoweit statt, als ein Antrag des 
Steuerpflichtigen nach § 30 Abs. 1 des Gesetzes vorliegt und die Voraussetzungen des § 31 
Abs. 1 oder des § 32 des Gesetzes gegeben sind. Der Ertragswert tritt in solchen Fällen 
für die Berechnung der Gestehungskosten an die Stelle des Erwerbspreises des Grundstücks. 
III Als Ertrag, dessen Fünfundzwanzigfaches als Ertragswert für die Berechnung der 
Gestehungskosten maßgebend ist, gilt aber nicht der steuerbare Reinertrag, wie er der 
Berechnung der Landessteuern zu Grunde gelegt wird. Er unterscheidet sich von diesem in 
folgenden wesentlichen Punkten: 
130“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.