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1 Als Hilfsmittel für die Feststellung der Vermögenswerte kommen vor allem das
gesamte Wehrbeitrags= und Besitzsteuerveranlagungsmaterial, die Steuerlisten, die Einkommen-
steuerakten und die Kataster in Betracht.
II Zur Feststellung des Ertragswerts von Grundstücken sind neben den Vermögens-
erklärungen als Hifsmittel insbesondere zu benützen: «
a) Die Steuerkataster im Rahmen des § 45 der Ausführungsbestimmungen,
b) etwa ermittelte Pachterträge bei Pachtgütern,
c) die Einkommensteuerveranlagung,
d) die Veranlagung des gebundenen Grundbesitzes zur Ersatzabgabe nach § 95 des
Reichsgesetzes vom 3. Juli 1913 (Rl. S. 639),
e) die Gutachten der Sachverständigen.
15.
! Für die Einschätzung von Grundstücken wird unter Hinweis auf die §§ 29
bis 33 des Gesetzes und die Anderung des § 30 Abs. 2 des Gesetzes durch das Kriegs-
steuergesetz sowie auf die §§ 27 bis 46 der Ausführungsbestimmungen auf folgende Ge-
sichtspunkte besonders aufmerksam gemacht.
II Anders wie bei der Wehrbeitragsveranlagung sind bei der Vermögensfeststellung im
Rahmen einer Veranlagung nach dem Besitzsteuergesetz alle Grundstücke ohne Rücksicht auf
ihre Zweckbestimmung grundsätzlich mit dem gemeinen Werte (Verkaufs= oder Verkehrswert)
anzusetzen (§ 29 des Gesetzes). Auf Antrag des Steuerpflichtigen (§ 30 des Gesetzes)
tritt an die Stelle des gemeinen Wertes der Betrag der nachgewiesenen oder glaubhaft ge-
machten Gestehungskosten nach Maßgabe der §§ 29 bis 33 der Ausführungsbestimmungen.
Für Grundstücke, die dauernd land= oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken,
sowie für bebaute Grundstücke, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt
sind, und bei denen die Bebauung und Benutzung der ortsüblichen Bebauung und Benutzung
entspricht, findet eine Berechnung des Ertragswerts nur insoweit statt, als ein Antrag des
Steuerpflichtigen nach § 30 Abs. 1 des Gesetzes vorliegt und die Voraussetzungen des § 31
Abs. 1 oder des § 32 des Gesetzes gegeben sind. Der Ertragswert tritt in solchen Fällen
für die Berechnung der Gestehungskosten an die Stelle des Erwerbspreises des Grundstücks.
III Als Ertrag, dessen Fünfundzwanzigfaches als Ertragswert für die Berechnung der
Gestehungskosten maßgebend ist, gilt aber nicht der steuerbare Reinertrag, wie er der
Berechnung der Landessteuern zu Grunde gelegt wird. Er unterscheidet sich von diesem in
folgenden wesentlichen Punkten:
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