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vom 10. August 1906 den Rentämtern einzureichenden Totenlisten und Mitteilungen über
Todeserklärungen erfolgen. · «
II Das Stadtrentamt München I hat den Stadtrentämtern München II und III, das
Rentamt Nürnberg 1 den Rentämtern Nürnberg II und III die eingekommenen Toten-
listen und Mitteilungen über Todeserklärungen so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, daß
diese innerhalb der in § 62 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Frist in Fällen, in denen
ein besonderer Anlaß hierzu besteht, von den pflichtigen Personen die Einreichung eines Ver-
zeichnisses über das von dem Verstorbenen hinterlassene Kapital= und Betriebsvermögen ver-
langen können. (§67 der Ausf. Best.).
t Ist das mit der Behandlung der Erbschaftssteuer befaßte Rentamt nicht auch für die
Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer des Erblassers zuständig, so übersendet es alsbald
nach Feststellung des Sachverhalts einen Auszug aus der Totenliste oder eine Abschrift der
Mitteilung über die Todeserklärung an das zuständige Rentamt oder außerbayerische Besitz-
steueramt.
!V Die Besitzsteuerkontrolle wird zweckmäßig mit der in Art. 73 des Einkommensteuer-
gesetzes vorgesehenen Nachlaßkontrolle verbunden werden.
VBei der Erbschaftssteuerbehandlung ist auch sonst darauf zu achten, ob nicht Veran-
lassung zu einer Besitzsteuer-Neu= oder Nachveranlagung besteht.
2. Veranlagung durch die Stenerausschüsse.
8 23.
Die Grundlagen für die Berechnung der Besitzsteuer werden durch die nach Maßgabe
der Art. 37 bis 41, 88 des Einkommensteuergesetzes und der §§ 53 bis 56 der Vollzugs=
vorschriften hierzu gebildeten Steuerausschüsse festgesetzt.
8 24.
1 Im Verfahren der Steuerausschüsse haben die Vorschriften der Art. 42, 44 bis 47
des Einkommensteuergesetzes sowie die Bestimmungen der §§ 57 bis 62 der Vollzugsvor-
schriften hierzu entsprechende Anwendung zu finden.
I Die Steuerausschüsse sind zur Veranlagung der Besitzsteuer alsbald nach Fertigstellung
der vorbereitenden Arbeiten einzuberufen. Wenn es die Verhältnisse des Rentamts gestatten
und keine erhebliche Verzögerung der Veranlagung zu den staatlichen Personalsteuern zu
befürchten ist, sind die Veranlagung zu diesen Steuern und die Veranlagung zur Besitzsteuer
ganz oder wenigstens teilweise zu verbinden.
II! Die weiteren Ausschußmitglieder nach Art. 41 des Einkommensteuergesetzes sind in
allen Fällen beizuziehen. ·