Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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raum (§ 24 des Gesetzes). Der Jahresbetrag der Steuer ist in gleichen Halbjahresteilen, 
die am 1. Juli und am 1. Januar jeden Jahres des Erhebungszeitraums fällig werden, 
zu zahlen. Bleibt der Einzelbetrag der Steuer unter 5 4, so ist der Jahresbetrag der 
Stener am 1. Juli fällig und auf einmal zu entrichten. 
3. Einziehung und Stundung der Besitzstener. 
§ 32. 
! Für die Einziehung der Besitzsteuer sind die Vorschriften über die Einhebung und 
Beitreibung der Staatsgefälle maßgebend, vorbehaltlich jedoch der Vorschrift des § 72 des 
Gesetzes, wonach die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne Zustimmung des Steuer- 
pflichtigen nicht zulässig ist, wenn dieser ein Deutscher ist. « 
UDurchdicEinlegungeinesRechtsmittelswirddieEinhebungdervemnlsagtenBesitz- 
steuer nicht aufgehalten (§ 69 des Gesetzes); soweit jedoch das Rechtsmittelverfahren vor- 
aussichtlich zu einer Aufhebung oder Herabsetzung der Besitzsteuer führen wird, kann Stun- 
dung oder eine andere als die gesetzliche Teilzahlung auf Antrag bewilligt werden (§ 63 
der Ausf.Best.). 
III Zur Bewilligung von Stundungen und Teilzahlungen in den eben genannten Fällen, 
sowie in den Fällen in denen die sofortige Einziehung der Besitzsteuer zu den gesetzlichen Zahlungs- 
fristen mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden sein würde, sind, falls die Be- 
willigung sich auf nicht mehr als 6 Monate und auf Beträge von nicht mehr als 500 . erstreckt, 
die Rentämter außerdem die Regierungsfinanzkammern zuständig. Im übrigen gelten die 
Vorschriften der §§ 63, 66 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen. 
!1V Die Zurücknuhme ciner erteilten Stundungsbewilligung (§ 71 Abs. 3 des Gesetzes) 
erfolgt durch die Stelle oder Behörde, die die Bewilligung erteilt hat. Werden dem Rent- 
amte Gründe bekannt, die die Zurücknahme einer von der Regierungsfinanzkammer bewilligten 
Stundung rechtfertigen, so hat das Rentamt der Regierungsfinanzkammer hiervon alsbald 
Anzeige zu erstatten. 
4. Niederschlagung von Besitzsteuern. 
§ 33. 
Zur Niederschlagung von Besitzsteuern wegen Uneinbringlichkeit sind nur die Regierungs- 
finanzkammern zuständig. Die Voraussetzungen und die formelle Behandlung richten sich 
nach § 68 der Aueführungsbestimmungen. 
§ 34. 
1 Beim Vollzuge der §§ 64, 65 der Ausführungsbestimmungen ist zu beachten, daß in 
Bayern die Rentämter zugleich Besitzstenerämter und Hebestellen sind.
	        
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