Nr. 71. 653
II Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitzinnerhalb Bayerns, so ist eine Über-
weisung der Besitzsteuer an das Rentamt des neuen Wohnorts zu unterlassen und das Rent-
amt des bisherigen Wohnorts hat die Besitzsteuer einzuziehen.
IV. Rechtsmittelverfahren, Erstattungen.
1. Rechtsmittelverfahren.
§ 35.
1 Gegen den Steuer= und den Feststellungsbescheid ist die Berufung an die Berufungs-
kommission, gegen den Bescheid der Berufungskommission die Beschwerde an die Oberberufungs=
kommission zulässig.
I1 Gegen den Nachveranlagungsbescheid auf Grund der § 38 Abs. 3 Satz 2, § 45
Satz 2, § 46 des Gesetzes sowie gegen den Neuveranlagungsbescheid auf Grund des § 73
Abs. 2 des Gesetzes ist der Einspruch nach Art. 72 Abs. V, Art. 70 Abs. II bis V des
Einkommensteuergesetzes zulässig.
u Die Rechtsmittel werden nach den Art. 49 bis 64, 85 bis 87, 91, 92 des Ein-
kommensteuergesetzes mit dem Abmaße weiterbehandelt, daß zufolge der Sondervorschrift im
§ 66 Abs. 3 des Gesetzes die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt wird, wenn keine oder
eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt ist.
IV Gegen den Bescheid des Rentamts, durch den die Veranlagung zu Gunsten des Steuer-
pflichtigen auf Grund der § 38 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2, § 46 des
Gesetzes berichtigt wird, oder die auf Grund dieser Vorschriften beantragte Berichtigung der
Veranlagung abgelehnt wird, steht dem Steuerpflichtigen die Beschwerde an die Regierungs-
finanzkammer und an das Staatsministerium der Finanzen offen.
Wegen der Durchführung der durch das Rechtsmittel-, Berichtigungs-, Neu= oder
Nachveranlagungsverfahren veranlaßten Anderungen der Besitzsteuer in den Besitzsteuerlisten
und in den Sollbüchern wird auf § 60 Abs. 2, § 71 der Ausführungsbestimmungen
verwiesen.
2. Erstattung.
§ 36.
I Zu viel bezahlte Beträge sind im Falle des § 35 Abs. V dieser Vorschriften von
Amts wegen zu erstatten (§ 71 der Ausf. Best.). Im übrigen bedürfen Erstattungen der
Genehmigung der Regierungsfinanzkammer (§ 69 Abs. 3 und 5 der Ausf. Best.).
II Eine Verzinsung nach § 69 Satz 2 des Gesetzes und § 70 der Ausführungsbestim-
mungen tritt nur ein, wenn auf Grund einer Entscheidung im Rechtsmittelverfahren er-
stattet wird.
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