Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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III Erstattete Besitzsteuern sind durch die Spalte 6 des Sollbuchs in Abgang zu bringen 
(vgl. auch S 41 Abs. II dieser Vorschriften). 
V. Kassenbücher. 
8 37. 
1 Die Feststellungsbescheinigung auf dem Titelblatte des Sollbuchs nach § 60 Abf. 1 
der Ausführungsbestimmungen erfolgt durch den Rentamts= oder Kassenabteilungsvorstand. 
v Gelegentlich der im § 40 dieser Vorschriften erwähnten örtlichen Besitzsteuerprüfung 
hat der von der Regierungsfinanzkammer abgeordnete Beamte die Feststellungsbescheinigung 
nach Prüfung als richtig zu bestätigen und hiervon auf dem Titelblatte den Vermerk: 
„Geprüft und festgesetzt auf M.“" mit Namensunterschrift zu machen. 
VI. Verrechnung und Ablieferung. 
1. Führung des Einnahmebuchs. 
§ 38. 
Die eingezahlten Besitzsteuern werden nach Eingang im Einnahmebuche verbucht, das 
nach Muster 6 zu § 59 der Ausführungsbestimmungen zu führen ist. 
2. Abschluß des Einnahmebuchs; Aufnahme in die Reichssteuerübersichten, Abrechnung 
und Ablieferung. 
§ 39. 
1 Das Einnahmebuch ist am letzten Werktag eines jeden Monats abzuschließen. 
11 Das Gesamtaufkommen (die eingezahlten Beträge) an Besitzsteuer einschließlich der 
Nacherhebungen und abzüglich der Erstattungen (Zurückzahlungen) und der Betrag der Ver- 
gütung an die Bundesstaaten für die Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer (8 86 
des Gesetzes) sind in die monatlich und vierteljährlich zu erstellenden allgemeinen Reichs- 
stenerübersichten aufzunehmen (§ 80 der Ausf. Best.). 
III Die Abrechnung der Rentämter mit den Kreiskassen, die Abrechnung der Kreiskassen 
mit der Zentralstaatskasse und die Abrechnung der letztgenannten Kasse mit der Reichshaupt- 
kasse hat nach § 9 der Bestimmungen zur Regelung der Abrechnungen zwischen der Reichs- 
hauptkasse und den Landeskassen (Zentralblatt für das Demsche Reich 1910 S. 352) viertel- 
jährlich zu erfolgen. 
V Die buchmäßige Behandlung der Ablieferungen erfolgt bei den Rentämtern und Kreis- 
kassen in den allgemeinen Kassenbüchern. 
V Für die Restnachweisung ist das Muster 7 zu den Ausführungsbestimmungen zu benützen.
	        
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