Nr. 71. 659
Nr. 34919.
Bekanntmachung zum Vollzuge des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916.
fl. Staatsministerium der Finanzen.
Zum Vollzuge des Kriegssteuergesetzes und der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats
(GVBl. 1916 S. 565) werden nachstehende Vorschriften erlassen.
I. Veranlagungsbehörden und Oberbehörden; Zuständigkeit.
1.
1 Die Vorbereitung der Veranlagung und die Berechnung der außerordentlichen Kriegs-
abgabe, die Erteilung der Kriegssteuerbescheide, die Erhebung der außerordentlichen Kriegs-
abgabe, das Berichtigungsverfahren und die Abgangstellung, die Neuveranlagung und die
Nachveranlagung, die Beschlußfassung über die Kostentragung und die Verrechnung der
außerordentlichen Kriegsabgabe erfolgt durch die Rentämter unter Leitung der Regierungs-
finanzkammern und unter Oberaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen.
1I In München sind die Stadtrentämter München II und München III, in Nürnberg
die Rentämter Nürnberg II und Nürnberg III zuständig. Die für die Veranlagungs-
behörden in München und Nürnberg bestimmten Ersuchschreiben anderer Bundesstaaten sind
an das Stadtrentamt München II und an das Rentamt Nürnberg II zu richten. Diese
Rentämter haben die Ersuchschreiben erforderlichenfalls an die zuständigen Veranlagungs-
behörden zu übermitteln.
§ 2.
Das Besitzsteuergesetz, die Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen (GVl. 1916 S. 510)
und die Bekanntmachung zum Vollzuge des Besitzsteuergesetzes (GVBl. 1916 S. 638) finden
für die Veranlagung und Erhebung der außerordentlichen Kriegsabgabe entsprechend An-
wendung, soweit sich aus dem Kriegssteuergesetze, den Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen
(GVl. 1916 S. 565) und aus diesen Vorschriften nichts anuderes ergibt (§ 25 Abs. 2
des Kriegssteuergesetzes).
§ 3.
1 Die Zuständigkeit der Rentämter zur Veranlagung und Erhebung der außerordentlichen
Kriegsabgabe der Einzelpersonen regelt sich in der gleichen Weise wie bei der Besitzsteuer
(ogl. § 2 der Vollzugsbekanntmachung zum Besitzsteuergesetze).
II Zur Veranlagung und Erhebung der außerordentlichen Kriegsabgabe inländischer und
ausländischer Gesellschaften ist — vorbehaltlich der Bestimmungen über die Zuständigkeit
der Bundesstaaten (§ 3 Abs. 2 der Ausf.Best.) — das Rentamt zusländig. in dessen
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