Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 71. 661 
der Einzelpersonen zum Zwecke der Veranlagung der außerordentlichen Kriegsabgabe und zur 
Abgabe der Kriegsstenererklärungen der Gesellschaften zu verbinden. Hierbei ist das als Anlage 1 
beigereihte Muster zu benützen. Ziff. IV der Anlage 1 hat den Zweck, den Umfang der 
nach § 7 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen, § 15 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen 
zum Besitzsteuergesetz und § 10 der Vollzugsbekanntmachung zum Besitzsteuergesetze vorge- 
schriebenen und insbesondere auch für die Zwecke des Vollzugs des § 9 Nr. 2 des Kriegs- 
steuergesetzes dienlichen besonderen Aufforderungen auf ein möglichst geringes Maß zurückzu- 
führen. Nötigenfalls sind an der Aulage die durch eine etwaige andere Bestimmung der 
Frist gebotenen Anderungen vorzunehmen (85 Abs. I der Vollz. Bek. zum Besitzsteuergesetze). 
II! Die Bekanntmachung hat in der in § 6 der Vollzugsbekanntmachung zum Besitzsteuer- 
gesetze bezeichneten Weise zu erfolgen. 
§ 7. 
1 Die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen der Einzelpersonen bemißt sich nach 
§ 5 der Vollzugsbekanntmachung zum Besitzsteuergesetze. 
11 Die pflichtigen Gesellschaften haben zum Zwecke der vorläufigen und zum Zwecke der 
endgültigen Festsetzung der Kriegsabgabe nach näherer Maßgabe des § 10 Abs. 2 und 3 
der Ausführungsbestimmungen Kriegssteuererklärungen abzugeben. 
§ 8. 
1 Die Steuererklärung der Einzelpersonen zum Zwecke der Veranlagung der außerordent- 
lichen Kriegsabgabe, die zugleich als Besitzsteuererklärung gilt, ist nach dem den Ausführungs- 
bestimmungen beigegebenen Muster 3, die Kriegssteuererklärung der Gesellschaften nach Muster 4 
zu gestalten. 
II Im übrigen gelten für die Steuerklärungen die Vorschriften der §§ 7 Abs. II, 8 bis 
10 der Vollzugsbekanntmachung zum Besitzsteuergesetze. 
c) Prüfung und Vervollständigung der Veranlagungsunterlagen 
durch das Rentamt. 
– 9. 
Wegen der Verpflichtung der Gemeindebehörden zur Mitwirkung bei der Veranlagung 
der Kriegsabgabe und wegen der Verpflichtung der Notare und der sonstigen öffentlichen 
Behörden zur Aufschlußerteilung und zur Gestattung der Einsicht der ihnen zur Verfügung 
stehenden amtlichen Behelfe wird auf § 63 des Besissteuergesetzes und § 3 der Verordnung 
vom 16. Dezember 1916, GWVBl. S. 637, verwiesen (vgl. auch § 12 Abs. 3 der Vollzugs- 
bekanntmachung zum Besitzsteuergesetze). 
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