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§ 10.
An die Stelle der Börsenkurse (§ 34 des Besitzsteuergesetzes) treten die nach Maßgabe
des Reichsgesetzes vom 9. November 1916, Ral. S. 12090, festgesetzten und bekannt-
gemachten Kurse.
§ 11.
1 Für die Feststellung des abgabepflichtigen Vermögenszuwachses und des der Abgabe nach
8§9 Nr. 2 des Gesetzes unterliegenden Vermögensteils sowie für die Ermittlung des abgabe-
pflichtigen Mehrgewinns sind neben den gesetzlichen Bestimmungen die Vorschriften der §§ 11
bis 18 und 20 bis 26 der Ausführungsbestimmungen zu beachten. Auf die Ergänzung
des § 6 des Kriegssteuergesetzes wird aufmerksam gemacht.
II Wird die letzte Friedensbilanz nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 der Ausführungs-
bestimmungen berichtigt, so hat das Rentamt zu prüfen, ob nicht eine Nachholung von Landes-
stenern usw. veranlaßt ist. Von einer Nachholung ist abzusehen, wenn nur geringfügige
Beträge hierfür in Frage kommen.
2. Veranlagung durch die Steuerausschüsse.
§·12.
Die Grundlagen für die Berechnung der außerordentlichen Kriegsabgabe werden durch
die nach Maßgabe der Art. 37 bis 41, 88 des Einkommensteuergesetzes und der §8§ 53 bis
56 der Vollzugsvorschriften hierzu gebildeten Steuerausschüsse festgesetzt.
§ 13.
1 Soweit nicht im Falle des § 12 Abs. 2 des Gesetzes eine frühere Veranlagung erforderlich
wird, ist die Veranlagung der Kriegsabgabe für Einzelpersonen gleichzeitig mit der Veran-
lagung der Besitzsteuer vorzunehmen.
1I Im übrigen kommen für das Verfahren bei den Steuerausschüssen die Vorschriften
der §§ 24, 25 der Vollzugsbekanntmachung zum Besitzsteuergesetze zur Anwendung.
§ 14.
ber den Antrag auf Freilassung von Gewinnbeträgen entscheidet im Falle des § 30
Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen die Regierungsfinanzkammer, über die gegen diese Ent-
scheidung eingelegte Beschwerde das Staatsministerium der Finanzen.
II Ist Entscheidung nach § 30 Abs. 2 oder nach § 31 Abs. 1 der Ausführungsbe-
stimmungen veranlaßt, so sind die Verhandlungen, für jeden Steuerfall gesondert, durch die
Regierungsfinanzkammer dem Staatsministerium der Finanzen vorzulegen.
III Wird der Antrag auf Freilassung von Gewinnbeträgen gemäß § 22 Abs. 1 des
Gesetzes rechtzeitig gestellt, so hat die Regierungsfinanzkammer nötigenfalls die vorläufige
Außerhebungsetzung des entsprechenden Abgabebetrags anzuordnen.