Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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1II Die örtliche Prüfung hat auch die Feststellungsbescheinigung nach § 33 Abs. 2 der 
Ausführungsbestimmungen und die Uberträge in die Restnachweisung (§ 43 Abs. 2 der 
Ausf. Best.) zu prüfen und den Befund auf dem Titelblatte des Sollbuchs zu bestätigen 
(ogl. § 25 Abs. II dieser Vorschriften). 
8 29. 
1 Die durch die örtliche Prüfung veranlaßten Neuveranlagungen sind nach Maßgabe 
des § 41 der Vollzugsbekanntmachung zum Besitzsteuergesetze zu behandeln. 
II Veranlaßte Erstattungen sind in Spalte 6 des Sollbuchs in Abgang zu bringen und 
im Anhange zum Einnahmebuche nachzuweisen. 
VIII. Kosten. 
§630. 
Weogen der Kosten des Verfahrens finden die Vorschriften des § 42 der Vollzugs- 
bekanntmachung zum Besitzsteuergesetze Anwendung. 
München, den 16. Dezember 1916. 
v. Breunig.
	        
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