Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 71. 669 
Anlage I 
(zu § 6). 
Offentliche Aufforderung. 
Die Veranlagung zur Besitzsteuer nach dem Reichsgesetze vom 3. Juli 1913 
und zur 
außerordentlichen Kriegsabgabe nach dem Reichsgesetze vom 21. Juni 1916. 
I. Zur Abgabe einer Besitzsteuererklärung sind alle Personen mit einem steuerbaren 
Vermögen von zwanzigtausend Mark und darüber verpflichtet, wenn sie früher nicht 
zum Wehrbeitrage veranlagt worden sind, sowie alle Personen, deren Vermögen sich seit der 
Veranlagung zum Wehrbeitrag oder gegenüber dem für eine künftige Veranlagung zur 
Besitzsteuer als maßgebend festgestellten Vermögensstand um mehr als zehntausend Mark 
erhöht hat. 
Außer den zur Abgabe einer Besitzsteuererklärung Verpflichteten haben alle Einzel- 
personen, deren Vermögen sich seit dem 1. Januar 1914 bis zum 31. Dezember 1916 um 
mehr als dreitausend Mark auf mindestens elftausend Mark erhöht hat, zum 
Zwecke der Veranlagung der außerordentlichen Kriegsabgabe eine Steuer- 
erklärung abzugeben. Letztere Steuererklärung ist mit der Besitzsteuererklärung zu verbinden. 
Die Steuererklärungspflicht trifft veranlaßtenfalls den Vertreter des Steuer= und 
Abgabepflichtigen. 
Die Vorstände, persönlich haftenden Gesellschafter, Repräsentanten, Geschäftsführer oder 
Liquidatoren der pflichtigen Gesellschaften, bei ausländischen Gesellschaften die 
Vorsteher der inländischen Niederlassungen sowie die Vertreter der vom Bundesrate für 
pflichtig erklärten juristischen Personen sind verpflichtet, eine Kriegssteuer- 
erklärung einzureichen, welche die für die Feststellung des abgabepflichtigen Mehrgewinus 
erforderlichen Angaben zu enthalten hat. 
Die Steuererklärungen sind unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach 
bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
II. Der Erklärungspflicht wird genügt durch Ausfüllung eines Erklärungs- 
vordrucks und Einsendung der Erklärung an das Rentamt oder an die Gemeindebehörde 
oder dadurch, daß die Erklärung zu Protokoll des Rentamts oder der Gemeindebehörde ab- 
gegeben wird.
	        
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