Nr. 71. 669
Anlage I
(zu § 6).
Offentliche Aufforderung.
Die Veranlagung zur Besitzsteuer nach dem Reichsgesetze vom 3. Juli 1913
und zur
außerordentlichen Kriegsabgabe nach dem Reichsgesetze vom 21. Juni 1916.
I. Zur Abgabe einer Besitzsteuererklärung sind alle Personen mit einem steuerbaren
Vermögen von zwanzigtausend Mark und darüber verpflichtet, wenn sie früher nicht
zum Wehrbeitrage veranlagt worden sind, sowie alle Personen, deren Vermögen sich seit der
Veranlagung zum Wehrbeitrag oder gegenüber dem für eine künftige Veranlagung zur
Besitzsteuer als maßgebend festgestellten Vermögensstand um mehr als zehntausend Mark
erhöht hat.
Außer den zur Abgabe einer Besitzsteuererklärung Verpflichteten haben alle Einzel-
personen, deren Vermögen sich seit dem 1. Januar 1914 bis zum 31. Dezember 1916 um
mehr als dreitausend Mark auf mindestens elftausend Mark erhöht hat, zum
Zwecke der Veranlagung der außerordentlichen Kriegsabgabe eine Steuer-
erklärung abzugeben. Letztere Steuererklärung ist mit der Besitzsteuererklärung zu verbinden.
Die Steuererklärungspflicht trifft veranlaßtenfalls den Vertreter des Steuer= und
Abgabepflichtigen.
Die Vorstände, persönlich haftenden Gesellschafter, Repräsentanten, Geschäftsführer oder
Liquidatoren der pflichtigen Gesellschaften, bei ausländischen Gesellschaften die
Vorsteher der inländischen Niederlassungen sowie die Vertreter der vom Bundesrate für
pflichtig erklärten juristischen Personen sind verpflichtet, eine Kriegssteuer-
erklärung einzureichen, welche die für die Feststellung des abgabepflichtigen Mehrgewinus
erforderlichen Angaben zu enthalten hat.
Die Steuererklärungen sind unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach
bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
II. Der Erklärungspflicht wird genügt durch Ausfüllung eines Erklärungs-
vordrucks und Einsendung der Erklärung an das Rentamt oder an die Gemeindebehörde
oder dadurch, daß die Erklärung zu Protokoll des Rentamts oder der Gemeindebehörde ab-
gegeben wird.