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Vordrucke für die Erklärung stehen bei den K. Rentämtern und bei den Gemeindebehörden
unentgeltlich zur Verfügung. «
III. Der Erklärungspflicht der Einzelpersonen muß bis zum 31. Januar 1917
einschließlich genügt sein.
Eine die beiden ersten Kriegsgeschäftsjahre umfassende Steuererklärung zum Zwecke
der vorläufigen Festsetzung der Kriegsabgabe der pflichtigen Gesellschaften und für pflichtig
erklärten juristischen Personen ist bis zum 31. Januar 1917 abzugeben. Die weitere
Steuererklärung zum Zwecke der endgültigen Festsetzung der Kriegsabgabe ist binnen sechs
Monaten nach Ablauf des letzten Kriegsgeschäftsjahrs abzugeben. Die bis zum 31. Ja-
nuar 1917 abzugebende Kriegssteuererklärung hat sich auf die Ergebnisse aller Kriegs-
geschäftsjahre zu erstrecken, wenn sie bis dahin bereits festgestellt sind.
Soweit die Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse nebst den Gewinn= und Verlust-
rechnungen der in Betracht kommenden Friedensgeschäftsjahre und der Kriegsgeschäftsjahre
sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlungen nicht bereits gemäß § 2
der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung
der Kriegsgewinne vom 24. Dezember 1915 dem Rentamt eingereicht wurden, sind sie der
Kriegssteuererklärung beizufügen.
Die Steuerpflichtigen und die Vertreter der pflichtigen Gesellschaften und für pflichtig
erklärten juristischen Personen können zur Abgabe der Steuererklärung mit Geldstrafen
bis zu 500 X angehalten werden.
Ist der Steuerpflicht nicht rechtzeitig genügt worden, so kann dem Steuerpflichtigen
und der pflichtigen Gesellschaft sowie der für pflichtig erklärten juristischen Person ein Zu-
schlag von 5 bis 10 vom Hundert der rechtskräftig festgestellten Besitzsteuer und
Kriegsabgabe auferlegt werden, es sei denn, daß Umstände dargetan werden, welche die
Versäumnis entschuldbar machen.
IV. Auch den Personen, die ein Vermögen von mehr als 10000 K besitzen,
nach Vorstehendem aber nicht erklärungspflichtig sind, wird empfohlen, eine Steuer-
erklärung abzugeben.
Strafbestimmungen.
Nach dem Besitzsteuergesetze:
Wer als Steuerpflichtiger oder als Vertreter eines Steuerpflichtigen wissentlich der
Steuerbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die geeignet sind, eine Ver-
kürzung der Besitzsteuer herbeizuführen, wird mit einer Geldstrafe bis zum zwanzig-
fachen Betrage der gefährdeten Steuer bestraft, In solchen Fällen kann neben der
Geldstrafe auf Gefängnis bis zu sechs Monaten erkannt werden, wenn die un-
richtigen und unvollständigen Angaben in der Absicht, die Besitzsteuer zu hinterziehen,