Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

680 
„Wenn mein Enkel Maximilian Freiherr von Guttenberg— 
Steinenhausen oder einer seiner Brüder Besitzer des Fideikommisses der Freiherrn 
von Guttenberg-Steinenhausen wird, sollen, solange er minderjährig oder 
aus einem anderen Grunde geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt 
ist, seiner Mutter die Verwaltung des Fideikommißvermögens und die Nutz- 
nießung an den Einkünften des Fideikommißvermögens, dem Vormunde die 
Verwaltung des Fideikommißvermögens entzogen sein, die Verwaltung hat ein 
Pfleger zu führen und nur dieser und das Vormundschaftsgericht haben über die 
Verwendung der Einkünfte aus dem Fideikommißvermögen zu bestimmen. Die 
Mutter des Fideikommißbesitzers darf nicht als dessen Pflegerin bestellt werden, 
sondern es ist der jeweilige Fideikommißvertreter als Pfleger zu bestellen“. 
Diese Ergänzung der Stiftungsurkunde wird nach beendigter Instruktion und Prüfung 
gemäß 8 29 des Fideikommißedikts bestätigt, in die Fideikommißmatrikel eingetragen und 
durch das Gesetz= und Verordnungsblatt bekaunt gemacht. 
Bamberg, den 15. Dezember 1916. 
K. Oberlandesgericht. 
v. Marth.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.