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Wenn auf den Antrag des Gemeinderats Blickweiler die außerordentliche Zulage für das
Jahr 1911/12 hätte gestrichen werden sollen, so hätte das Bürgermeisteramt Blieskastel
als ausführendes Organ die zuständige Einnehmerei mit Einziehungsanweisung versehen
müssen, was nicht geschehen sei. Das Amtsgericht beschloß am 26. November 1913: „Die
Verhandlung wird ausgesetzt bis zur Erledigung der Frage, ob die Gemeinde Blickweiler
berechtigt war, dem Lehrer Martin die Gehaltszulage zu entziehen und deren Rückvergütung
verlangen kann, durch die Verwaltungsbehörde, nachdem die Gemeindeeinnehmerei nicht an-
gewiesen war, den Betrag zurückzubehalten."
Nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen und nach Vernehmung der Beteiligten
beschloß das Bezirksamt St. Ingbert am 16. Februar 1915, Lehrer Martin sei verpflichtet,
der Gemeinde Blickweiler an zuviel empfangenem Gehalte den Betrag von 291,66
zurückzugewähren. Auf die Beschwerde des Lehrers Martin hob die Regierung, Kammer
des Innern, der Pfalz diesen Beschluß am 16. Juli 1915 auf und erkannte den Lehrer
Martin für nicht verpflichtet, an die Gemeinde Blickweiler den Betrag von 300 M als
zuviel empfangenen Gehalt zurückzuerstatten. Die gegen diesen Bescheid von dem Gemeinderate
Blickweiler eingelegte Beschwerde wurde durch den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs vom
30. Dezember 1915 verworfen. Der Beschluß gründet sich auf folgende Erwägungen: Es
handle sich im gegebenen Falle, wie auch die beiden Vorinstanzen annahmen, um einen
bestrittenen Anspruch im Sinne des Artikel 10 Ziff. 19 des Verwaltungsgerichtsgesetzes.
Zwar stehe hier ein persönlicher (nicht fassionsmäßiger) Gehaltsanspruch in Frage, der von
der Gemeindevertretung nur auf Ruf und Widerruf bewilligt wurde, allein auch dieser
Gehaltsanspruch sei von der hiezu berufenen Gemeindevertretung innerhalb ihres öffentlich-
rechtlichen Wirkungskreises beschlossen und eingeräumt worden, weil sie ihn im schuldienstlichen
Interesse für erforderlich erachtete. Auch eine derartige Zulage, auf deren Bezug der Lehrer
jedenfalls insolang, als sie nicht in einem ordnungsmäßig in Vollzug gesetzten Beschlusse
zurückgenommen wurde, einen klagbaren Anspruch hat, wurzle im öffentlichen Recht und
habe ihren Verpflichtungsgrund nicht im bürgerlichen Rechte. Wenn der Gemeinderat bei
der Gewährung der Zulage auch nicht in Ausübung einer von dem Gesetze geforderten Ver-
pflichtung handelte, soferne die Zulage neben dem fassionsmäßigen Gehalte bewilligt wurde,
so sei die Bewilligung doch im Ausflusse der der Gemeindevertretung obliegenden vermögens-
rechtlichen Verwaltung der Volksschule und mit Rücksicht auf das Amts= und Dienstverhältnis
des Lehrers erfolgt. Der hiedurch erzeugte Anspruch des Lehrers sei sonach ein öffentlich-
rechtlicher. Diefen Ausführungen stehe die Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht entgegen,
wonach auch Ansprüche, die im öffentlichen Rechte wurzeln und öffentlich-rechtlichen Vorgängen
ihre Entstehnng verdanken] privatrechtliche Natur haben und dem Rechtswege zugänglich sind,
wenn sie dem Vermögensrechte angehören (Sammlung der Entsch. in Zivilsachen Bd. 70 S. 81),