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denn es dürfe angenommen werden, daß das Reichsgericht die gleichmäßige und ausschließliche
Anwendung dieser auf dem Gebiete des Straßenanlagerechts ergangenen Ausführungen auf
alle ihrer Entstehung nach auf öffentlich-rechtliche Vorgänge zurückzuführenden vermögens-
rechtlichen Ansprüche keineswegs im Auge hatte. Das ergebe sich schon aus dem beigefügten,
auf § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes beruhenden Vorbehalte: „Wenn der Rechtsweg
nicht durch besondere Vorschriften ausgeschlossen ist“. Die vermögensrechtlichen Ansprüche
der Lehrer an der Volksschule gegen die Gemeinde unterlägen nun, soweit sie wie hier auf
dem Amts= und Dienstverhältnisse beruhen, insofern einer besonderen Regelung, als sie —
abgesehen von den im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen Ausnahmen — nicht nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sondern nach jenen der Landesgesetze — hier des
Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 1902 — zu beurteilen sind (Artikel 80 des Einf. Ges.
zum BEB.). Ob diese Rechtsbeziehungen des Lehrers zur Gemeinde öffentlich= oder privat-
rechtlicher Natur sind, sei aber Sache der Auslegung des Landesgesetzes und nach der Ver-
fassung und den Einrichtungen des in Betracht kommenden Bundesstaates zu beurteilen.
Daß die von dem Schulbedarfgesetze geforderten, d. h. auf die Erfüllung einer Vorschrift
dieses Gesetzes beruhenden Gehaltsleistungen der Gemeinden an die Lehrer öffentlich-rechtlicher
Natur seien, könne nach dem Zweck und der Entstehung dieses Gesetzes einem Zweifel nicht
unterliegen. Aber auch die darüber hinausgehenden freiwilligen Gehaltsleistungen der Ge-
meinden seien im Gesetze nach gewissen Richtungen der Regelung unterstellt (Artikel 17
Abs. 2 des Schulbedarfgesetzes). Seien sonach alle gemeindlichen Leistungen für den Personal-
bedarf der Volksschule öffentlich-rechtlicher Natur, so bestünden für ihre Behandlung in Bayern
im Streitsfalle besondere Vorschriften, die den Rechtsweg ausschließen (850 der Formations-
verordnung vom 17. Dezember 1825, Artikel 10 Ziff. 19 des Gesetzes über den Ver-
waltungsgerichtshof vom 8. August 1878). Hieraus ergebe sich, daß auch der Rückforde-
rungsanspruch der Gemeinde öffentlich-rechtlicher Natur sei. Daß der Anspruch der Gemeinde
als „Bereicherungsanspruch“ geltend gemacht wurde, stehe dem Vorstehenden nicht entgegen.
Der Verwaltungsgerichtshof sei daher zur Entscheidung der vorwürfigen Streitsache zuständig.
Auf Rückforderungsansprüche öffentlich-rechtlicher Natur, denen die Behauptung ungerecht-
fertigter Bereicherung des Beklagten zu Grunde liegt, seien mangels einschlägiger Vorschriften
des öffentlichen Rechts die Bestimmungen in den §§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sinngemäß anzuwenden. Hiernach sei aber die erste Voraussetzung für das Bestehen des
von dem Gemeinderat erhobenen Rückerstattungsanspruchs, daß Lehrer Martin die zurück-
verlangten Gehaltsteile ohne rechtlichen Grund erhalten habe. Dies sei zu verneinen. Dem
Beschlusse vom 13. April 1911 über den Einzug der Zulage könne, da es die Gemeinde-
vertretung unterlassen habe, die zu seinem Vollzuge nötigen Anordnungen durch rechtzeitige
Anweisung an die Gemeindeeinnehmerei zu erlassen, nicht die Bedeutung zugesprochen werden,