Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Recht angehört. Aus der öffentlich-rechtlichen Natur der dem Lehrer Martin bewilligten 
Gehaltszulage folgt, daß auch die von der Klägerin behauptete Verbindlichkeit des Lehrers 
zur Erstattung dieser Zulage ihrer Entstehung nach auf ein öffentlich-rechtliches Verhältnis 
zurückzuführen ist. Denn der Erstattungsanspruch und seine rechtliche Behandlung richtet 
sich nach der rechtlichen Natur der Forderung, durch deren Befriedigung er angeblich begründet 
wird (Entsch. des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte vom 31. Mai 1910 GVl. Beil. III 
und vom 5. Mai 1915 GVl. Beil. 1). 
Es war daher zu erkennen, daß in dieser Sache die Verwaltungsbehörden zuständig sind. 
So geurteilt und verkündet in der öffentlichen Sitzung des Gerichtshofs für Kompe- 
tenzkonflikte vom 25. Oktober 1916, an der teilgenommen haben: Der Präsident Reichsrat 
Dr. von Haiß, die Räte Reger, Hofmann, Dr. Schierlinger, Miüller, Ulrich, 
Brinz, der Generalstaatsanwalt Lerno und als Gerichtsschreiber der Sekretär des Obersten 
Landesgerichts Zummermann. 
gez. Dr. von Haiß.
	        
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