Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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die außergewöhnlichen Versammlungen, letztere, wenn er es für dienlich erachtet, 
oder wenn wenigstens zehn Aktionaire, welche Inhaber von mindestens Eintausend 
Aktien sind, schriftlich darauf antragen. Die Bekanntmachung soll mindestens 
vierzehn Tage vor der Versammlung stattsinden. Der Zweck der außergewöhn- 
lichen Versammlungen soll im Einberufungsschreiben angegeben werden. 
F. 30. 
In der Generalversammlung können abwesende Aktionaire durch Voll- 
macht, jedoch nur durch stimmberechtigte Aktionaire vertreten werden. Die 
Vollmachten sind dem Verwaltungsrathe am Tage vor der Generalversamm- 
lung vorzulegen. Prokuraträger einer Handlungsfirma können dieselben Rechte 
ausüben, wie die Chefs der Handlung. Oie innerhalb des Statuts gefaßten 
Beschlüsse der Generalversammlung sind bindend für die nicht erscheinenden oder 
nicht vertretenen Aktionaire, sowie für den Verwaltungsrath. 
g. 31. 
In der Generalversammlung hat, mit Ausschluß des im F. 40. vor- 
gesehenen Falles, der Inhaber von fünf Aklien Eine Stimme, zehn Aktien 
zwei Stimmen, fünfzehn Aklien drei Stimmen, zwanzig Aktien vier Stim- 
men und jede weiteren fünf Aktien Eine Stimme mehr, so daß der In- 
haber von fünfzig Aktien zehn Stimmen hat. Kein Aktionair ist berechtigt, 
mehr als zehn Stimmen für eigene Aktien und mehr als zehn Stimmen für 
die von ihm in Vollmacht vertretenen Aktien abzugeben, so daß zwanzig Stim- 
men das Maximum der in einer Hand befindlichen Stimmen bilden. 
C. 32. 
Die Generalversammlung, regelmäßig konstituirt, siellt die Gesammtheit 
der Aktionaire dar. Der zeitige Vorsitzende des Verwaltungsrathes führt auch 
den Vorsitz in der Generalversammlung und ernennt den Protokollführer und 
die-Skrutatoren. Zu Skrutatoren können weder Verwaltungsräthe noch Be- 
amte der Gesellschaft ernannt werden. 
In den regelmäßigen Generalversammlungen werden die Geschäfte in 
nachfolgender Ordnung verhandelt: 
Erstens, Bericht des Verwaltungsrathes uͤber die Lage des Geschaͤftes 
im Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere; 
Zweitens, Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; 
Drittens, Berathung und Beschlußnahme über die Amträge des Ver- 
waltungsrathes, sowie über die Amträge einzelner Aktionaire; letztere müssen 
vor der Berufung der Generalversammlung schriftlich eingereicht sein; 
Viertens, Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, 
die Bilanz mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu vergleichen 
und, rechtfindend, dem Verwaltungsrathe die Decharge zu ertheilen. Die Ge- 
neralversammlung kann auf den schriftlichen Antrag von mindestens zehn Aktio- 
nairen, welche zusammen Inhaber von mindestens fünfhundert Aktien sind, ein- 
zelne Mitglieder des Verwaltungsrathes, mit Einschluß der im K. 14., sowie 
der auf Grund des Schlußsatzes von F. 17. ernannten, aus bewegenden Grün- 
den ihrer Stelle entheben. 
Jahrgang 1856. (Nr. 4110.) 50 K. 33.
	        
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