Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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nicht mehr zur Arbeit zurückkehren konnten, sondern anschließend Kriegs-, Sanitäts- oder 
ähnliche Dienste verrichtet haben. 
Gegeben zu München, den 5. April 1916. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Erhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Lreunig. v. Seidlein. 
Dr. v. Kuilling. Frhr. v. Kreß. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger. 
  
  
Bekanntmachung, betreffend die Ausdehnung des Knappschaftskriegsgesetzes auf Angehörige der 
Osterreichisch-Ungarischen Monarchie. 
fl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern. 
Auf Grund des Art. 8 Abs. 2 des Knappschaftskriegsgesetzes vom 5. April 1916 
(GVBl. 1916 S. 51) wird Folgendes bestimmt: 
Die Vorschriften des Knappschaftskriegsgesetzes gelten auch für die Angehörigen der 
Osterreichisch-Ungarischen Monarchie und für die dieser Monarchie unmittelbar oder mittelbar 
geleisteten Kriegs-, Sanitäts= oder ähnlichen Dienste mit der Maßgabe, daß die Vorschriften 
des Art. 9 des Gesetzes über die rückwirkende Kraft auch für diese Bekanntmachung gelten. 
München, den 8. April 1916. 
Dr. Graf v. Hertling. 
Auszug aus der Adels-Matrikel des am 18. März 1916 der Oberleutnant 
Königreichs. im 2. Schweren Reiter-Regiment Adolf Ritter 
von Denk unter Lit. D, Fol. 36, 
am 30. März 1916 der Oberst und Kom- 
In die Adels-Matrikel wurden eingetragen mandeur des K. Landwehr-Infanterie-Regi- 
für ihre Person als Ritter des Militär= ments Nr. 2 Otto Ritter von Hübner 
Max-Joseph-Ordens bei der Ritterklasse unter Lit. H, Fol. 127 und 
am 16. März 1916 der Oberleutnant am 7. April 1916 der Leutnant im 
des K. 3. Infanterie-Regiments Adolf Ritter K. 1. Pionier-Bataillon Maximilian Ritter 
von Tutschek unter Lit. T, Fol. 23, von Miüller unter Lit. AI. Fol. 92. 
 
	        
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