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I. Kriegsteuerungsbeihilfe für Staatsarbeiter.
1.
1 Die Beihilfe erhalten die Staatsarbeiter, deren Dien steinkommen in dem Monate,
für den die Beihilfe in Frage kommt, nach Abzug der Versicherungsbeiträge (Pflichtbeiträge)
den Betrag von 8 für den Tag im Durchschnitte nicht übersteigt und zwar
a) die verheirateten Arbeiter,
b) die verwitweten oder geschiedenen Arbeiter, die Kinder unter 15 Jahren zu er-
nähren haben,
I) die ledigen Arbeiter, dann die verwitweten oder geschiedenen Arbeiter ohne Kinder
unter 15 Jahren, wenn sie nachweisen, daß sie Eltern, Großeltern oder Ge-
schwister ganz oder vorwiegend unterhalten.)
II Die verwitweten oder geschiedenen Staatsarbeiterinnen, die Kinder unter 15 Jahren
zu ernähren haben, werden den verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Arbeitern mit
Kindern unter 15 Jahren (Abs. I Buchstabe a und b), die ledigen Arbeiterinnen, dann
die verwitweten oder geschiedenen Arbeiterinnen, die keine Kinder unter 15 Jahren zu er-
nähren haben, den ledigen Arbeitern sowie den verwitweten oder geschiedenen Arbeitern ohne
Kinder unter 15 Jahren (Abs. I Buchst. c) gleichgeachtet.
III Ausgeschlossen von der Beihilfe sind:
a) die ledigen Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die verwitweten oder geschiedenen
Arbeiter und Arbeiterinnen ohne Kinder unter 15 Jahren, wenn sie weder
Eltern noch Großeltern oder Geschwister ganz oder vorwiegend unterhalten,
b) die verheirateten Arbeiterinnen,
J) die Arbeiter, die zum Heeresdienst eingerückt oder im Sanitätsdienste tätig sind
(ogl. d. MBek. v. 18. Juni 1915 — Gl. S. 91) oder die bei den Ver-
waltungen in den besetzten feindlichen Gebietsteilen verwendet sind,
4) alle nur zuvorübergehender Beschäftigung aufgenommenen Arbeiter (Gelegenheits-
arbeiter) ohne Rücksicht auf den Familienstand.
2.
1 Die Beihilfe beträgt:
a) für ledige Arbeiter und Arbeiterinnen, dann für verwitwete oder geschiedene Arbeiter
und Arbeiterinnen ohne Kinder unter 15 Jahren, wenn sie Eltern, Großeltern
*) Auf den Genuß einer Dienstwohnung, von Dienstgründen u. dgl., ferner auf den Genuß eines Neben-
einkommens aus Grund-, Haus= oder Kapitalbesitz, aus einem vom Arbeiter oder von seinen Angehörigen betriebenen
Gewerbe oder aus einem ähnlichen Nebenerwerb ist hiernach sernerhin bei der Entscheidung der Frage der Ge-
währung der Kriegsteuerungsbeihilse keine Rücksicht zu nehmen. Ebenso ist die Gewährung der Beihilfe auch bei
den Arbeitern, deren Tageslohn den Betrag von 5,30 IX übersteigt, nicht mehr von der Einreichung eines Gesuches
abhängig. ·