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oder die Arbeiterin im Dienste der Verwaltung gestanden ist. Dabei werden für die Bemessung der
Höhe der Beihilfe auch die von den Arbeitstagen eingeschlossenen Sonn= und Feiertage mitgezählt.
War z. B. ein Arbeiter der Staatsbauverwaltung oder der Staatsforstverwaltung, der 4 Kinder
unter 15 Jahren zu ernähren hat, im Monat April vom 5. bis einschließlich 27. beschäftigt
und hatte er an den in diese Zeit fallenden 19 Arbeitstagen einen Gesamtverdienst (an
Tag= oder Stücklohn oder an Tag= und Stücklohn) von 85,50 A erzielt, so beläuft sich
der durchschnittliche Tages verdienst bei Teilung des Gesamtverdienstes zu 85,50 M mit
der Zahl 19 — der Zahl der tatsächlichen Arbeitstage — auf 4,50 ∆; aus dem Monats-
betrage der Beihilfe für 4 Kinder unter 15 Jahren zu 15 —X berechnet sich bei Teilung
dieses Betrags durch die Zahl 30 ein Tagessatz von 50 -; die Beihilfe ist hiernach
mit 23/x450 4 = 11,50 & anzuweisen, da die vier in diese Zeit fallenden Sonn= und
Feiertage mitzuzählen sind.
IV Ist außer dem Arbeiter auch seine Ehefrau als Staatsarbeiterin beschäftigt, so sind
für die Entscheidung der Frage, ob dem Arbeiter die Beihilfe gebührt, die Lohnbezüge beider
zusammenzurechnen. «
VJstbeieinemArbeitervordemJnkraftttetenderBekanntmachungvom28.No-
vember 1915 die Militärrente oder Gendarmeriepension nicht in das Diensteinkommen ein—
gerechnet worden und hierauf die bisherige Gewährung einer Kriegsteuerungsbeihilfe zurück-
zuführen, so verbleibt der Arbeiter, falls bei der nunmehrigen Einrechnung der Militärrente
oder Gendarmeriepension die künftig maßgebende Einkommensgrenze überschritten würde, für
seine Person im Fortgenusse der bisherigen Beihilfe, soweit nicht infolge einer Anderung
im Familienstand oder infolge einer Lohnerhöhung eine Minderung einzutreten hat.
4.
Zu den Kindern im Sinne der Ziff. 1, 2 zählen neben den ehelichen Kindern auch
die übrigen von dem Arbeiter oder der Arbeiterin voll unterhaltenen Kinder (Stiefkinder,
Adoptivkinder, uneheliche Kinder).
5.
1 Die Festsetzung und Anweisung der Beihilfen der Arbeiter und Arbeiterinnen obliegt:
a) bei der allgemeinen Staatsbauverwaltung den Bauämtern (einschließlich der Neu-
bauämter) und den Sektionen für Wildbachverbauung,
b) bei der Staatsforstverwaltung den Forstämtern,
c) bei den Berg-, Hütten= und Salzwerken den Vorständen dieser Werke,
d) bei der Münzanstalt dem Hauptmünzamte,
e) bei dem Hofbräuhaus dem Hofbrauamte,
f) im übrigen den für die Festsetzung der Löhne zuständigen Behörden.