Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 19. 59 
1 Die Festsetzung und Anweisung erfolgt nach Ablauf jedes Monats. Zur Festsetzung # ) 
und Anweisung sind die üblichen Lohnlisten sowie das Formblatt — Anlage I — zu ver- — 
wenden. Die im Gebrauche befindlichen Formblätter sind weiter zu verwenden; veranlaßte 
Anderungen sind handschriftlich vorzunehmen. 
III Die für die Festsetzung erforderlichen Unterlagen sind auf dem einfachsten und kürzesten 
Wege zu beschaffen. Von der Erholung von Familienstandszeugnissen, Geburtsurkunden, 
gemeindlicher Bestätigungen u. dgl. ist abzusehen, wenn die Verhältnisse dem zur Festsetzung 
der Beihilfe zuständigen Beamten aus eigener Kenntnis oder sonst zuverlässig bekannt sind 
oder wenn die nötigen Anhaltspunkte aus den Akten, durch Einsichtnahme von Schulzeug- 
nissen, Impfscheinen u. dgl. gewonnen werden können. 
6. 
1 Die Beihilfe wird für jeden Monat zu Beginn des folgenden Monats, für den Monat 
April sohin zu Beginn des Monats Mai, ausgezahlt. Arbeiter und Arbeiterinnen, die im 
Laufe eines Monats infolge eigenen Verschuldens entlassen wurden, erhalten für diesen 
Monat die Beihilfe nicht mehr. 
I1 Die Beihilfe wird auch für die Zeit des Urlaubs und der Erkrankung — letzterenfalls 
auf die Dauer der Krankenhilfe — gezahlt. 
II! Ergeben sich im Laufe des Monats Anderungen im Fämisienstande, die die Gewährung 
oder die Höhe der Beihilfe beeinflussen, so werden diese Anderungen erst vom nächsten Monat 
an berücksichtigt. , 
1V Die Zahlung der Beihilfen erlischt ihrer Natur nach spätestens mit Ablauf des Monats, 
in welchem der Krieg endigt. Weitere Bestimmung hierüber bleibt vorbehalten. 
7. 
! Die Beihilfen der Arbeiter und Arbeiterinnen werden auf die gleichen Titel wie die 
staatlichen Zuschüsse zu den Familienunterstützungen nach dem Reichsgesetze vom 5 erers 
verrechnet, sohin 
aà) bei der Staatsforstverwaltung auf den Titel „Für Arbeiterversicherung und zunter- 
stützung“ (Ziff. I Kap. 8), 
b) bei den Berg-, Hütten= und Salzwerken auf den Titel „Unterstützungen und Bei- 
hilfen für Arbeiter und ihre Hinterbliebenen“ (Kap. 11 § 2 Tit. 6), 
c) bei der Münzanstalt gleichfalls auf den Titel „Unterstützungen und Beihilfen für 
Arbeiter und ihre Hinterbliebenen“ (Kap. 10 § 2 Tit. 2), 
d) bei dem Hofbräuhaus auf den Titel „Unterstützungen und Beihilfen für die 
Bediensteten und Arbeiter und ihre Hinterbliebenen“ (Kap. 19 §2 Tit. 2), 
e) bei den übrigen Verwaltungen auf die Titel, auf die die Löhne verrechnet werden.
	        
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