Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Postanstalten zum Nennwerte gegen gültige Postwertzeichen umgetauscht. Nach Ablauf der Frist 
hört der Umtausch auf. 
V. Zum Umtausch von Postwertzeichen, die in den Händen des Publikums unbrauchbar- 
geworden sind, ist die Postverwaltung nicht verpflichtet. 
§ 48. 
Entrichtung des Vortos und der sonstigen Gebühren. 
I. Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegenteil ausdrücklich bestimmt ist, nach 
Wahl des Absenders frankiert oder unfrankiert zur Post eingeliefert werden. 
II. Sendungen von Privaten an K. Behörden müssen bei der Aufgabe frankiert werden. 
Wegen der Vorauszahlung der Eilbotengebühr und der gewöhnlichen Zustellgebühr vgl. § 22 VI 
und § 39 XIX. 
A. Frankierung und Frankierungsvermerk. 
III. Die Postsendungen müssen, abgesehen von den Fällen in 8§ 47 III und nachstehend. 
unter IV, durch die von der bayerischen Postverwaltung ausgegebenen Postwertzeichen frankiert. 
werden. 
IV. Mit anderen Wertzeichen versehene Sendungen werden als unfrankiert behandelt. 
Eine Ausnahme bilden jedoch die zurückgehenden Antwortkarten der nicht in Bayern aufgegebenen 
Postkarten mit bezahlter Antwort und die zurückgehenden Karten zur Bestätigung des Empfangs 
von Postanweisungen aus dem Reichs-Postgebiet und Württemberg. Für die Frankierung von 
Postsendungen mit Dienstwertzeichen und durch Barzahlung (Barfrankierung) sind die hierüber- 
bestehenden besonderen Bestimmungen maßgebend. 
V. Gehen aus einem anderen Postgebiete Sendungen in Bayern ein, zu deren Frankierung 
bayerische Postwertzeichen verwendet sind, so wird bei der Aushändigung der Sendung der 
Betrag dieser Wertzeichen von dem Porto in Abzug gebracht. 
VI. Zerrissene oder in anderer Weise beschädigte Freimarken sowie Frankostempel, die 
aus gestempelten Kartenbriefen usw. ausgeschnitten sind, ferner außer Kurs gesetzte Postwert- 
zeichen dürfen zum Frankieren von Postsendungen nicht benutzt werden. 
VII. Bereits entwertete Postwertzeichen dürfen nicht wieder gebraucht werden. Die 
Wiederverwendung solcher Postwertzeichen zum Frankieren von Postsendungen wird nach 8§ 27 ff. 
des Postgesetzes verfolgt; die Sendungen selbst werden zurückbehalten. 
VIII. Ist zu der Vermutung Grund gegeben, daß die verwendeten Postwertzeichen 
nachgemacht sind, so werden solche Sendungen einer näheren Prüfung unterzogen; gegebenen- 
falls tritt Verfolgung nach den allgemeinen Strafgesetzen ein. 
IX. Die Freimarken sollen in die obere rechte Ecke der Ausfschriftseite, bei Paketen an 
gleicher Stelle auf die Paketkarte geklebt werden. 
X. Paketpostsendungen müssen im Frankierungsfalle vom Absender mit dem Vermerke „Frei“ 
versehen werden; bei Paketen ist dieser Vermerk sowohl auf der Sendung selbst als auch auf 
der zugehörigen Paketkarte anzubringen.
	        
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